Scheidungsanwalt in Wien
Wenn Sie eine Scheidung in Erwägung ziehen oder bereits damit konfrontiert sind, brauchen Sie vor allem eines: eine realistische Einschätzung Ihrer Lage und eine klare Strategie. Kanzlei Weinrich begleitet Mandanten in Wien und österreichweit durch einvernehmliche und strittige Scheidungsverfahren — von der ersten Orientierung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Jedes Mandat wird persönlich geführt.
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Scheidung in Österreich – Ihre Möglichkeiten
Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
Die schnellste und kostengünstigste Form der Trennung. Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist, beide Ehegatten die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen und über Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und Vermögensaufteilung Einigkeit besteht. Auch hier ist anwaltliche Begleitung empfehlenswert.
Zur einvernehmlichen ScheidungStrittige Scheidung (§ 49 EheG)
Wird durch Scheidungsklage eingeleitet und setzt eine schwere Eheverfehlung des anderen Teils voraus. Die Schuldfrage wirkt sich direkt auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch aus — eine konsequente Vorbereitung und Beweissicherung ist entscheidend.
Zur strittigen ScheidungScheidung nach § 55 EheG
Kommt in Betracht, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist — ein möglicher Weg, wenn der andere Ehegatte die Zustimmung verweigert. Die Schuldfrage bleibt dennoch relevant: Der Beklagte kann beantragen, dass das überwiegende Verschulden des Klägers ausgesprochen wird, was den Unterhaltsanspruch maßgeblich beeinflusst.
Scheidung ohne Verschulden (§§ 50, 52 EheG)
In seltenen Fällen kann die Ehe auch dann geschieden werden, wenn den anderen Ehegatten kein Verschulden trifft: etwa wenn sein ehezerrüttendes Verhalten auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht (§ 50 EheG) oder wenn er an einer schweren ansteckenden Krankheit leidet (§ 52 EheG). Das Gericht scheidet die Ehe jedoch nicht, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 54 EheG).
Unsere Leistungen im Scheidungsverfahren
Strategische Erstberatung
Bevor das Verfahren beginnt, analysieren wir Ihre Ausgangslage, sichern relevante Beweise und erarbeiten eine klare Strategie — damit Sie wissen, womit Sie rechnen können.
Verhandlungsführung und Scheidungsvereinbarung
Ein Gerichtstermin ist bei jeder Scheidung erforderlich — ein Streitverfahren nicht. Wir verhandeln mit der Gegenseite, entwerfen die Scheidungsfolgenvereinbarung und prüfen jeden Entwurf auf nachteilige Klauseln, damit der Termin beim Bezirksgericht zur Formsache wird.
Gerichtliche Vertretung
Wenn eine Einigung nicht möglich ist, vertreten wir Sie konsequent vor Gericht — von der Klagseinbringung über die Tagsatzungen bis zum rechtskräftigen Urteil.
Einstweilige Verfügungen
Bei dringendem Handlungsbedarf beantragen wir sofortige gerichtliche Schutzmaßnahmen: Wegweisung und Betretungsverbot (§ 382b EO), allgemeiner Schutz vor Gewalt (§ 382e EO) oder die Sicherung des laufenden Unterhalts (§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO).
Rechtsmittelverfahren
Wenn eine Entscheidung nicht Ihren Erwartungen entspricht, prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels und vertreten Sie in Berufungs- und Rekursverfahren.
Internationale Scheidungsverfahren
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beraten wir Sie zu Zuständigkeit und anwendbarem Recht — weil bereits die Wahl des Gerichtsstands über Unterhalt und Vermögensaufteilung mitentscheidet.
Rechtliche Vertretung und prozesspsychologische Vorbereitung
In Scheidungs- und Obsorgeverfahren arbeiten wir mit einem Psychologen zusammen und stimmen das Vorgehen laufend ab. Rechtliche Strategie und persönliche Vorbereitung greifen dadurch ineinander: Sie wissen, wie eine Tagsatzung abläuft, wie Sie der Konfliktdynamik der Gegenseite begegnen und wie Sie in einer belastenden Situation handlungsfähig bleiben. Dieses Zusammenspiel hat sich vor allem dort bewährt, wo Kinder betroffen sind und über Monate hinweg verhandelt wird. Die psychologische Beratung erfolgt auf eigener vertraglicher Grundlage.
Sie haben Fragen zur Scheidung oder möchten Ihre Situation einschätzen lassen? Vereinbaren Sie ein Erstgespräch — wir beraten Sie persönlich und konkret.
Termin vereinbarenHäufige Fragen zur Scheidung
Wie lange dauert eine Scheidung in Österreich?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung vergehen zwischen Antrag und Beschluss je nach Terminlage des Gerichts meist einige Wochen bis wenige Monate. Der Termin selbst dauert in der Regel nur wenige Minuten — beide Ehegatten müssen dabei persönlich vor dem Bezirksgericht erscheinen, eine Vertretung ist an diesem Termin nicht möglich. Ein strittiges Verfahren zieht sich erfahrungsgemäß über ein bis mehrere Jahre, je nach Komplexität, Beweisaufnahme und Anzahl der Verhandlungen.
Was kostet eine Scheidung beim Anwalt in Wien?
Die Kosten bestehen aus zwei Teilen. Die Gerichtsgebühren sind gesetzlich festgelegt und damit bei jeder Kanzlei gleich hoch:
| Verfahrensschritt | Gebühr |
|---|---|
| Einvernehmlicher Scheidungsantrag (§ 55a EheG) | 406 € |
| Vergleich über die Scheidungsfolgen | 406 € |
| Vergleich mit Übertragung von Liegenschaftsrechten | 609 € |
| Scheidungsklage (strittiges Verfahren) | 433 € |
| Nachträgliches Aufteilungsverfahren | 465 € |
Bei der einvernehmlichen Scheidung tragen beide Ehegatten diese Gebühren je zur Hälfte. Das Anwaltshonorar richtet sich nach Aufwand und Verfahrensform — in der Erstberatung erhalten Sie dazu eine konkrete Einschätzung für Ihre Situation. Wie wir abrechnen, lesen Sie auf der Seite Rechtsanwaltskosten.
Gibt es in Österreich ein Trennungsjahr?
Nein. Ein gesetzliches Trennungsjahr kennt das österreichische Recht nicht. Für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG) muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Die Scheidung nach § 55 EheG setzt eine aufgehobene häusliche Gemeinschaft von mindestens drei Jahren voraus.
Kann man vor der Scheidung aus der Ehewohnung ausziehen?
Ja, und häufig ist es sinnvoll. Der Auszug kann sich aber auf das spätere Aufteilungsverfahren auswirken: Wer die Ehewohnung vorzeitig räumt, gibt unter Umständen Nutzungsrechte auf und schwächt seine Position bei der Frage, wer die Wohnung behält. Lassen Sie sich vor dem Auszug beraten, nicht danach.
Was passiert mit der gemeinsamen Wohnung?
Die Ehewohnung unterliegt der nachehelichen Vermögensaufteilung, und zwar auch dann, wenn sie ein Ehegatte allein in die Ehe eingebracht oder geerbt hat, sofern der andere auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Das Gericht entscheidet nach Billigkeit, wer das Nutzungsrecht behält oder ob die Wohnung zu verwerten ist.
Entscheidend ist die Frist: Der Aufteilungsantrag muss binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung bei Gericht einlangen (§ 95 EheG). Danach erlischt der Anspruch endgültig. Eine einvernehmliche Regelung im Zuge der Scheidung ist deshalb fast immer die bessere Lösung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei der einvernehmlichen Scheidung gibt es keine Klagefrist; verlangt wird, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist. Bei der Scheidung wegen Eheverfehlung (§ 49 EheG) gilt eine Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes, jedenfalls erlischt das Scheidungsrecht zehn Jahre nach der Verfehlung (§ 57 EheG). Auch die Verzeihung der Verfehlung beseitigt den Scheidungsgrund (§ 56 EheG). Und nach rechtskräftiger Scheidung läuft die Jahresfrist für den Aufteilungsantrag.
Wer bekommt die Kinder nach der Scheidung?
Nach einer Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge beider Elternteile grundsätzlich aufrecht. Eine andere Regelung kommt in Betracht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder die Eltern es selbst so vereinbaren. Bleibt die gemeinsame Obsorge bestehen, müssen die Eltern dem Gericht zugleich eine Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes vorlegen.
Bei der einvernehmlichen Scheidung ist eine Regelung zu Obsorge, Aufenthalt, Kontaktrecht und Kindesunterhalt sogar Voraussetzung dafür, dass das Gericht die Ehe überhaupt scheidet.
Habe ich nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt?
Das hängt vom Verschulden, von der Bedürftigkeit und von der Leistungsfähigkeit ab. Trifft den anderen Ehegatten das überwiegende Verschulden, kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG in Betracht — allerdings nur, soweit eigene Einkünfte und eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Daneben bestehen Billigkeitsansprüche (§§ 68, 68a EheG), etwa nach langer Ehe oder wenn ein Ehegatte wegen der Kinderbetreuung nicht selbst für sich sorgen kann.
Bei der einvernehmlichen Scheidung kann der nacheheliche Unterhalt frei vereinbart oder ausgeschlossen werden. Dieser Punkt der Vereinbarung verdient die größte Aufmerksamkeit, weil ein Verzicht in der Regel endgültig ist.
Was ist der Unterschied zwischen einvernehmlicher und strittiger Scheidung?
Bei der einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) stellen beide Ehegatten gemeinsam einen Antrag und haben sich über Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht und Vermögensaufteilung bereits geeinigt. Bei der strittigen Scheidung bringt ein Ehegatte Klage ein und muss eine schwere Eheverfehlung des anderen oder eine bestimmte Zerrüttungsdauer nachweisen. Das Verschulden wirkt sich direkt auf die nachehelichen Unterhaltsansprüche aus.
Kann ich mich scheiden lassen, wenn mein Partner nicht zustimmt?
Ja. Verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung, bleibt die Scheidungsklage nach § 49 EheG oder — nach drei Jahren aufgehobener häuslicher Gemeinschaft — die Scheidung nach § 55 EheG. Eine Anwaltspflicht besteht in Ehesachen zwar nicht, im strittigen Verfahren entscheidet aber die Beweisführung über die Schuldfrage und damit über den Unterhalt. Hier ohne Vertretung anzutreten, ist selten eine gute Idee.
Ihr Scheidungsanwalt in Wien - persönlich und direkt
Eine Scheidung ist weit mehr als ein rechtlicher Vorgang — die Entscheidungen, die in dieser Phase getroffen werden, wirken sich auf Unterhalt, Wohnsituation, Obsorge und Vermögen oft jahrelang aus. Wer dabei auf klare rechtliche Begleitung verzichtet, riskiert Vereinbarungen, die dauerhaft belasten.
Wir führen jedes Mandat persönlich — von der ersten Einschätzung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kein Weiterreichen, keine Standardlösungen. Kanzlei Weinrich vertritt Mandanten in Wien und österreichweit in einvernehmlichen und strittigen Scheidungsverfahren, in Unterhaltssachen sowie in allen damit verbundenen familienrechtlichen Fragen. In der Erstberatung erhalten Sie eine konkrete Einschätzung der Kosten für Ihre individuelle Situation.
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