Ihr Scheidungsanwalt in Wien
Wenn Sie den Entschluss zur Scheidung gefasst haben, haben Sie bereits einen bedeutenden Schritt gemacht. Nun gilt es noch einige Dinge zu regeln. Als Scheidungsanwalt stehe ich Ihnen dabei zur Seite, egal ob Ihre Ansprüche im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung verhandelt oder vor Gericht durchgesetzt werden müssen.
Das Scheidungsverfahren birgt nicht nur rechtliche Herausforderungen, sondern stellt auch eine hohe emotionale Belastung dar. Ihr Scheidungsanwalt oder Ihre Scheidungsanwältin muss daher nicht nur über juristisches Fachwissen im Familienrecht verfügen, sondern auch verstehen, wie belastend ein Scheidungsverfahren für Sie ist.
Wir klären mit Ihnen Chancen und Risiken ab, insbesondere, ob ein Gerichtsverfahren für Sie einen Sinn ergibt und bereiten Sie auf Verhandlungen vor.
Auch in Angelegenheiten, die mit einem Scheidungsverfahren einher gehen wie etwa Obsorge- und Unterhaltsverfahren sowie bei Einstweiligen Verfügungen übernehmen wir Ihre Vertretung.
Als Ihr Scheidungsanwalt in Wien strebe ich eine schnelle und effektive Lösung Ihres Konflikts an. Es gilt langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden und Ihnen nachhaltige Ergebnisse zu bieten. Falls es dennoch zu einem gerichtlichen Konflikt kommt, werden wir
mit angemessener Entschiedenheit sicherstellen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Möglichkeiten einer Scheidung
Abhängig von Ihrer Situation sind verschiedene Szenarien und somit auch unterschiedliche Scheidungsverfahren denkbar.
Einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung wird entweder durch einen gemeinsamen Scheidungsantrag oder durch eine Einigung während eines strittigen Scheidungsverfahrens eingeleitet.
Einvernehmen muss bezüglich Unterhalt, Obsorge der Kinder und der Aufteilung des Vermögens bestehen.
Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Hier ist das Verstreichen einer festgelegten Frist Voraussetzung. Sie kann beantragt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft der Ehepartner seit mindestens drei Jahren aufgelöst ist.
Ihr Scheidungsanwalt in Wien!
Strittige Scheidung
Die strittige Scheidung wird mittels Scheidungsklage in Gang gesetzt. Bei dieser Scheidung muss bei Gericht das Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft nachgewiesen werden. Dies bedeutet, dass ein Nachweis von schweren Eheverfehlungen erbracht werden muss. Nach der Rechtsprechung fallen darunter:
• Ehebruch
• Körperliche und psychische Gewalt
• Zanksucht oder Hysterie
• Vernachlässigung der Haushaltsführung
• Lieb- und Interessenlosigkeit
• Verletzung der Unterhaltspflicht
• Böswilliges Verlassen
• Ständige alleinige Freizeitaktivitäten
Scheidung aus anderen Gründen
Um diese Art der Scheidung durchführen zu können, muss neben der Zerrüttung der Ehe entweder Geisteskrankheit, eine geistige Störung oder eine ansteckende Krankheit bei einem Ehepartner vorliegen.
Leistungen Scheidung
Erstberatung
Eine Erstberatung biete ich für unterschiedliche Phasen Ihrer Beziehung an.
Beratung vor der Ehe: Die Ehe birgt weitreichende rechtliche Pflichten und Konsequenzen. Darüber sollten Sie sich vor der Eheschließung im Klaren sein.
Vor der Trennung: Wenn eine Trennung bevorsteht, allerdings noch nicht ausgesprochen ist, können noch Weichen gestellt werden. Es erfolgt eine Abwägung von Voraussetzungen und Konsequenzen, insbesondere ob, wann und wie eine Scheidung eingeleitet werden soll.
Im Scheidungsfall: Sie wurden bereits mit dem Scheidungswunsch oder der Scheidungsklage konfrontiert? Dann erhalten Sie Aufklärung über Risiken und Chancen sowie eine konkrete Handlungsempfehlungen zu Ihren Fragen.
Beratung bei Einvernehmlicher Scheidung
Entsprechend Ihren individuellen Bedürfnissen, bieten wir bei einer einvernehmlichen Scheidung, die Errichtung, Prüfung sowie die Verhandlung der Scheidungsvereinbarung an.
Außerdem übernehmen wir gerne die Koordination:
– Einbringung des Antrages bei Gericht
– Terminvereinbarung für Ihre Scheidung
– Begleitung bei Gericht.
Strategische Beratung vor einer Trennung/Scheidung
Ein Scheidungsverfahren bedarf vor allem einer guten Vorbereitung.
Daher biete ich die Evaluierung Ihrer Situation bereits im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens an, insbesondere anhand der Prüfung Ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie scheidungsrelevanter Dokumentation wie bspw Heiratsurkunde, Eheverträge und Testamente sowie sonstiger Vereinbarungen. Aufgrund dieser Information wird eine für Sie angepasste Strategie erarbeitet.
Vertretung bei Strittiger Scheidung
Ich biete Ihnen eine vollumfängliche Vertretung. Als Scheidungsanwalt vertrete ich Sie bereits bei der Prüfung möglicher Scheidungsvoraussetzungen. Nach einer Evaluierung von Scheidungsvoraussetzungen erarbeite ich die geeignete Strategie, weil sich nach dieser die Einbringung der Scheidungsklage bzw. deren Abwehr richtet.
• Evaluierung Ihrer Chancen und Risiken
• Erarbeitung einer Strategie
• Verfassen der Scheidungsklage
• Vertretung vor Gericht
Einstweilige Verfügung und Gewaltschutz
Wir übernehmen die Vertretung in sämtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit einer Scheidung auftreten können. Dies schließt insbesondere einstweilige Verfügungen im Bereich Gewaltschutz und Wohnungsschutz mit ein.
Scheidungs - FAQ
Die Dauer einer Scheidung hängt stark vom Verfahren ab. Einvernehmliche Scheidungen werden oft innerhalb von 1-2 Monaten abgeschlossen, während strittige Verfahren in der Regel länger als ein Jahr dauern können.
Dies kommt ganz auf das Verfahren an. Oftmals ist die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung binnen 1-2 Monaten möglich. Ein strittiges Scheidungsverfahren wiederum kann auch länger als ein Jahr daueren.
Ein Ausziehen aus der Ehewohnung kann grundsätzlich als böswilliges Verlassen und daher als schwere Eheverfehlung gewertet werden. Wenn allerdings das Verhalten des Ehepartners unzumutbar ist, liegt keine Eheverfehlung vor.
Für eine Einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG) muss die Ehe seit mindestens sechs Monaten zerrüttet sein.
Bei einer strittigen Scheidung (§ 49 EheG) müssen Eheverfehlungen grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.
Bei der Scheidung nach § 55 EheG (Haushaltstrennung) gilt eine Frist von drei Jahren.
In Österreich ist kein gesetzliches Trennungsjahr vorgeschrieben. Die unterschiedlichen Scheidungsformen unterliegen den jeweilig festgelegten Fristen.
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