Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Einvernehmliche Scheidung: Haben Sie alles geklärt?

Die Einvernehmliche Scheidung ist die häufigste durchgeführte Scheidung in Österreich. Rund 90 Prozent aller Scheidungen geschehen im Einvernehmen, da diese die einfachste, nervenschonendste und kostengünstigste Variante aller Scheidungsformen darstellt. Häufig wird auch ein mittels Klage eingeleitetes (strittiges) Scheidungsverfahren einvernehmlich beendet.

Ein großer Vorteil der einvernehmlichen Scheidung ist, dass man sich die Frage des Verschuldens ersparen kann und somit ein Rosenkrieg ausbleibt. Allerdings sind auch bei der einvernehmlichen Scheidung einige Punkte zu beachten!

Um eine einvernehmliche Scheidung vorzunehmen, sieht das Ehegesetz vor, dass beide Ehegatten den Antrag auf Scheidung der Ehe gemeinsam stellen.

Darüber hinaus muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein. Die erforderliche Aufhebung der Lebensgemeinschaft liegt auch dann vor, wenn beide Ehegatten noch gemeinsam in der Ehewohnung leben. Allerdings muss der gemeinsam geführte Haushalt aufgehoben sein. Das bedeutet, dass jeder so lebt, als wäre er für sich alleine.

Des Weiteren gilt, dass Einvernehmen über die Scheidung der Ehe an sich herrschen muss – beide Ehegatten müssen die Scheidung auch tatsächlich wollen.

Sofern Sie minderjährige Kinder haben, müssen Sie dem Gericht spätestens beim Scheidungstermin einen Nachweis über eine in Anspruch genommene Ehe- bzw Familienberatung vorlegen.

Zudem verlangt das Gesetz, dass eine einvernehmliche Scheidung nur bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen (Scheidungsvereinbarung) vorgenommen werden darf. Diese muss Regelungen über

  • Obsorge, Unterhalt und Kontaktrecht der mj. Kinder;
  • Ehegattenunterhalt; sowie
  • Vermögensaufteilung

enthalten. In der Scheidungsvereinbarung sollten Sie auch Regelungen über den Verbleib der Ehewohnung, der gemeinsamen Schulden oder das Familienauto treffen.

Im Verfahren besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Allerdings gestaltet sich das Aufsetzen einer solchen Vereinbarung oftmals schwieriger, als anfangs gedacht. Gerade die Vermögensaufteilung kann Sie vor Herausforderungen stellen. Sofern Immobilien übertragen werden, sollten Sie die Vereinbarung ohnhin durch Ihren Anwalt aufsetzen lassen. Lassen Sie sich auch nicht überrumpeln und stimmen einer von Ihrem Ehepartner vorgelegten Vereinbarung voreilig zu – Prüfen Sie eine solche sorgfältig.