Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Scheidung – Irrtümer und Fehler

Eine Scheidung wirft oft viele Fragen auf. Obwohl bereits zwischen Trennung und Scheidung unterschiedliche Rechtsfolgen auftreten, werden diese fälschlicherweise gleichgesetzt. Nachstehend finden Sie eine Übersicht von häufigen Irrtümern und Fehlern im Scheidungsverfahren:

  1. Verpflichtende Trennungszeit: Oftmals wird angenommen, dass die Scheidung eine Trennungszeit voraussetzt. Das österreichische Recht sieht eine solche allerdings nicht vor. Um eine einvernehmliche Scheidung durchführen zu können, muss die Ehe allerdings seit zumindest sechs Monaten zerrüttet sein.
  2. Alleinige Obsorge: Keiner erhält automatisch die alleinige Obsorge der Kinder. Selbst wenn dies vor der Scheidung vereinbart wurde, unterliegt dies der Überprüfungspflicht des Gerichts. In der Regel bleibt in Österreich das gemeinsame Sorgerecht. Es sei denn, es besteht eine konkrete Kindeswohlgefährdung – Dadurch wäre eine Übertragung gerechtfertigt.
  3. Man erhält, was man investiert hat: Für den nacheheliche Aufteilung gilt grundsätzlich, alles was nach der Eheschließung angeschafft wurde, eheliches Gebrauchsvermögen, Ersparnisse oder Schulden sind, auch der Aufteilung unterliegen. Grundsätzlich ist dieses Vermögen nach Billigkeit zu teilen, was in der Regel eine Aufteilung von 50:50 bedeutet.
  4. Scheidung nur mit Zustimmung: Oftmals wird angenommen, dass eine Scheidung nur mit Zustimmung des Partners erfolgen kann. Dies trifft zwar grundsätzlich für die einvernehmliche Scheidung zu. In allen anderen Fällen, kann ein Ehegatte die Scheidung allein einleiten.
  5. Meins ist Meins: Spart man sich einen bestimmten Betrag während der Ehe an, so ist dieser nach den Aufteilungsgrundsätzen zu teilen. Diese gelten unabhängig davon, auf wessen Namen die Ersparnisse lauten.
  6. Auszug aus der Ehewohnung: Erfolgt ein Auszug aus der Ehewohnug ohne ausdrückliche Zustimmung des Partners kann dies eine schwere Eheverfehlung darstellen. Dies gilt auch für den Fall, wenn man der Meinung ist, dass die Ehe bereits zerrüttet ist.
  7. Neue Bekanntschaften: Vielfach wird eine neue Beziehung in der Annahme eingegangen, dass die Ehe bereits zerrüttet ist. Da weder die Zerrüttung und der Grund nicht gerichtlich festgestellt ist, kann dies zu einer schweren Eheverfehlung führen.
  8. Unterhaltszahlungen: Eine Unterhaltsverpflichtung kann bereits bei aufrechter Ehe bestehen. Grundsätzlich ist Unterhalt in Naturalien zu leisten. Erst ab der häuslichen Trennung wandelt sich dieser Anspruch in einen Geldunterhalt um.
  9. Der Hund bleibt bei mir: Wurde der Hund oder das Haustier während der Ehe angeschafft, so gelten auch für diesen die üblichen Aufteilungsregelungen. Dabei ist unerheblich, wer den Hund tatsächlich angeschafft hat. Bleibt dies strittig, so entscheidet darüber das Gericht. (siehe dazu auch unseren Blogartikel).
  10. Scheidungsvereinbarung selbst erstellen: In Österreich besteht im Scheidungsverfahren grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Allerdings sollte die Scheidungsvereinbarung zumindest von einem Anwalt erstellt oder geprüft werden. Oftmals kommt es auf die Details an. Werden Immobilien übertragen, sind ohnehin die Steuern und Gebühren von einem Anwalt zu berechnen.