Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Untersuchungshaft – Was ist das und wann ist diese gerechtfertigt?

Von Untersuchungshaft spricht man, wenn Tatverdächtigte schon vor einer Hauptverhandlung, also vor einer Verurteilung in Haft genommen werden. Eine solche Untersuchungshaft darf nur verhängt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzung für die Verhängung der Untersuchungshaft ist, dass ein begründeter Tatverdacht vorliegt, also die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass man verurteilt wird.

Weiters muss zumindest einer von drei Haftgründen vorliegen. Haftgründe sind Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Tatbegehungsgefahr.

Darüberhinaus darf eine Untersuchungshaft nur dann verhängt werden, wenn es keine gelinderen Mittel gibt. Gelindere Mittel sind beispielsweise das Gelöbnis abzulegen nicht zu fliehen, die Hinterlegung einer Kaution oder die Verpflichtung den Reisepass bei der Polizei zu hinterlegen.

Da durch die Untersuchungshaft massiv in die Grundrechte eingegriffen wird, wird die Untersuchungshaft auch in regelmäßigen Abständen überprüft, ob diese noch verhältnismäßig ist.

Nach Verhängung der Untersuchungshaft findet die erste Überprüfung (diese wird auch Haftverhandlung genannt) nach zwei Wochen statt. Die zweite Überprüfung findet in der Folge nach einem Monat statt. Nach der zweiten Überprüfung finden die weiteren Überprüfungen jeweils erst nach zwei Monaten statt.

Sollte sich die Situation in der Zwischenzeit jedoch ändern oder die Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig sein, so gibt es die Möglichkeit einen Antrag auf Enthaftung zu stellen. In der Folge kommt es ebenfalls zu einer Überprüfung.

Unser Tipp aus der Praxis: Sollte Sie die Polizei festnehmen und die Verhängung der Untersuchungshaft im Raum stehen, raten wir Ihnen noch vor Ihrer Einvernahme einen Rechtsanwalt beizuziehen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Gerade im Strafverfahren ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts noch im Ermittlungsverfahren entscheidend für den Ausgang eines Verfahrens.