Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Kindesabnahme in Österreich – Was ist rechtens?

Kindesabnahmen stellen einen massiven Eingriff in die Rechte von Eltern dar und sind stets eine heikle Angelegenheit. Wenn der Jugendwohlfahrtsträger Kinder abnimmt, fühlen sich Eltern oft hilflos. Doch es gibt rechtliche Schritte und Möglichkeiten, um sich gegen eine solche Maßnahme zur Wehr zu setzen.

In Österreich rechtfertigt eine Kindesabnahme durch den Jugendwohlfahrtsträger (Jugendamt) lediglich die akute Kindeswohlgefährdung, die beispielsweise durch Vernachlässigung oder Misshandlung entstehen kann. Eine sofortige Maßnahme ist zudem nur bei Gefahr im Verzug und als letztes Mittel gerechtfertigt. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine gute Sache, schließlich orientiert sich die Maßnahme am Kindeswohl. Die Definition des Kindeswohls ist in § 138 ABGB festgelegt. Ausgelegt wird dieser dehnbare Begriff allerdings allzu oft unterschiedlich und führt daher zu Missinterpretationen.

Nach der Abnahme, die mit Unterstützung der Exekutive erfolgen kann, werden die Kinder alters- und situationsbedingt in Krisenzentren, Wohngemeinschaften oder bei Pflegeeltern untergebracht. Um den Kontakt nicht zu verlieren, ist zunächst eine gewisse Kooperation mit dem Jugendamt ratsam.

Rechtlich besteht sodann die Möglichkeit, die Abnahme durch das Pflegschaftsgericht überprüfen zu lassen. Dieser Schritt ist besonders wichtig, da aktuelle Fälle zeigen, dass Abnahmen auch zu Unrecht erfolgt sind. Der Antrag muss innerhalb von einer vierwöchigen Frist gestellt werden. Der Jugendwohlfahrtsträger selbst muss die Maßnahme innerhalb von acht Tagen durch das Pflegschaftsgericht genehmigen lassen, sonst ist diese wieder rückgängig zu machen.

Diese Verfahren erstrecken sich oft über einen längeren Zeitraum, daher sollte die Kommunikation mit dem Jugendwohlfahrtsträger aufrechterhalten werden.

Im Fall einer ungerechtfertigten Abnahme haftet der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, jedoch ist eine Amtshaftung ausgeschlossen, da der OGH (1Ob211/20s) entschieden hat, dass der Jugendwohlfahrtsträger bei Maßnahmen der Pflege und Erziehung nicht hoheitlich handelt und daher nach schadenersatzrechtlichen Grundlagen haftet.

Zusammenfassend darf eine Kindesabnahme in Österreich nur in schwerwiegenden Fällen durchgeführt werden und unterliegt dies einer genauen Prüfung durch das Pflegschaftsgericht. Eltern sollten sich in dieser Situation bewusst sein, dass sie rechtliche Schritte ergreifen können, um die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen.