Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Nachehelicher Unterhalt – Was steht mir zu?

Eine der meist umtstrittenen Punkte bei der Scheidung ist der Unterhalt. Eine Einigung über den nachehlichen Unterhalt und dessen Höhe ist sogar Voraussetzung für die Einvernehmliche Scheidung. Doch was steht einem wirklich zu?

Oft ist der nachehliche Unterhalt sogar der Hauptgrund für das Verfahren einer strittigen Scheidung. Während für die Aufteilung des Vermögens das Verschulden an der Zerrüttung nicht vordergründig ist, besteht ein Anspruch auf nachehlichen Unterhalt in der Regel nur dann, wenn ein (überwiegendes) Verschulden an der Zerrüttung der Ehe festgestellt wurde. Hinzu kommt, dass sich ein Unterhaltsanspruch auch rechnerisch ergeben muss.

Zunächst besteht bereits während aufrechter Ehe ein Unterhaltsanspruch. Nach einer Scheidung hängt ein möglicher Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Ehegatten wesentlich vom Schuldausspruch im Scheidungsurteil ab. Der Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten, der das alleinige oder überwiegende Verschulden an der Scheidung trägt, entspricht in der Regel dem Unterhalt während der Ehe.

Geld- oder Naturalunterhalt?

Der Unterhalt ist grundsätzlich in Naturalien zu leisten, ab einer Haushaltstrennung wandelt sich dieser in einen reinen Geldunterhaltsanspruch um. Allerdings können bestimmte Naturalleistungen (bspw Miete, Kredit), sofern diese weiterhin getragen werden, in Abzug gebracht werden.

Höhe

Die Unterhaltshöhe beträgt bei Alleinverdienerehen 33%. Verfügen beide über ein Einkommen, ist die Bemessungsgrundlage 40% des Familieneinkommens. Zieht man davon das Eigeneinkommen ab, erhält man so die Höhe des Unterhalts.


Anspannung

Sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete unterliegen dem Anspannungsgrundsatz. Darin besteht die Obliegenheit, seine Möglichkeiten und Fähigkeiten zur Einkommenserzielung im Rahmen des Zumutbaren auszuschöpfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft vernachlässigt, wird dies bei der Berechnung des Unterhalts als fiktives Einkommen berücksichtigt. Dies führt beim Verpflichteten zu einer Anspannung auf ein höheres Einkommen, beim Berechtigten zur Minderung des Unterhaltsanspruchs.

Sofern keine Befristung des Unterhalts vereinbart wurde, gilt dieser bis zum Tod. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ruht allerdings, wenn der Berechtigte eine Lebensgemeinschaft eingeht und erlischt mit der Wiederverehlichung.

Sie haben einen Unterhaltsanspruch oder werden mit falschen Forderungen konfrontiert? Kontaktieren Sie uns – Gerne stehen wir Ihnen für eine umfassende Beratung bei Unterhaltsfragen zur Verfügung.