Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

OGH erleichtert den Erlass von Einstweiligen Verfügungen bei Gewalt in der Familie

Einstweilige Verfügungen sind von großer Bedeutung, insbesondere im Familienrecht und im Gewaltschutz. Diese bieten einen effizienten und vorübergehenden Rechtsschutz, ermöglichen rasche Maßnahmen in dringenden Situationen.

Einstweilige Verfügungen werden im Eilverfahren erlassen. Eine Besonderheit dieser gerichtlichen Maßnahmen besteht darin, dass das Beweismaß auf die bloße Bescheinigung reduziert wird.

In bestimmten Fällen kann eine Einstweilige Verfügung auch ohne Anhörung des Gegners erlassen werden. Dies verkürzt die Verfahrensdauer erheblich und gewährleistet einen schnellen und effektiven Rechtsschutz. Insbesondere bei Gewaltschutz und in hochstrittigen Beziehungen spielt dies eine entscheidende Rolle, da es gezielt die Gesundheit und Unversehrtheit potenzieller Opfer schützt.

Die Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist stets möglich, wenn einem Partner oder Ehegatten das gemeinsame Zusammenleben durch physische Angriffe, Drohungen mit körperlichen Übergriffen oder psychologische Belästigungen unzumutbar wird. Zugleich muss die Wohnung dazu dienen, das dringende Wohnbedürfnis des Antragstellers zu befriedigen.

In seiner aktuellen Entscheidung (7 Ob 161/23m) hat der Oberste Gerichtshof betont, dass bei der Erlassung einer einstweiligen Verfügung großzügige Maßstäbe bei der Prüfung der Voraussetzungen anzulegen sind.

Im konkreten Fall deutete der Antragsgegner über einen längeren Zeitraum der Antragstellerin immer wieder Schläge durch Gesten an. Zugeschlagen hat er dann allerdings nicht. Gleichzeitig beschimpfte er die Antragstellerin. Die Gesten des Antragsgegners wurden von der Antragstellerin als reale Bedrohung empfunden. Als diese zusammenzuckte lachte er sie im nächsten Moment aus.

Der OGH bestätigte die beantragte einstweilige Verfügung aufgrund dieses Verhaltens und legt damit einen großzügigeren Maßstab zugunsten von Opfern an: Demnach erfüllt bereits die Androhung eines körperlichen Angriff und jede ernsthafte und substanzielle Drohung mit einem solchen die für die Einstweilige Verfügung erforderliche Unzumutbarkeit.

Dies ist als äußerst positiv zu bewerten, da die materiellen Voraussetzungen für die Erlangung einer einstweiligen Verfügung erleichtert werden und somit den Schutz der Opfer in den Fokus stellt.