Als Haustierbesitzer ist es oft schwer eine neue Mietwohnung zu finden, denn nicht selten besteht ein Haustierverbot. Oftmals schließt der Mietvertrag oder die Hausordnung die Haustierhaltung aus. Auch wird die Tierhaltung an eine Genehmigung des Vermieters geknüpft. Ist eine solche Vorgehensweise überhaupt rechtens?
Grundsätzlich gilt: Wenn nichts anderes im Mietvertrag vorgeschrieben ist, dürfen Haustiere gehalten werden. Wenn die Haltung in einem üblichen Ausmaß liegt, muss auch der Vermieter darüber nicht informiert werden.
Auch ein generelles Haustierverbot im Mietvertrag ändert daran nichts. Gemäß höchstgerichtlicher Judikatur ist ein generelles Haustierverbot für den Mieter gröblich benachteiligend und unwirksam. Die übliche Haustierhaltung von Hund und Katz sowie anderer wohnungsüblicher Kleintiere (wie beispielsweise Ziervögel, Zierfische, Hamster oder kleine Schildkröten) daher dennoch erlaubt.
Ein generelles Haustierverbot ist daher nichtig und muss zur Gänze unberücksichtigt bleiben.
Allerdings hat die Haustierhaltung Grenzen: Eine Haustierhaltung, die über eine übliches Maß hinausgeht bzw die Wohnung oder andere Mieter beeinträchtigt bzw belästigt, kann vom Vermieter untersagt werden. Beispiele sind lautes und wiederkehrendes Bellen von Hunden oder starke Verunreinigungen.
Der Vermieter kann jedoch ein individuelles Haustierverbot vorschreiben. Ein individuelles Haustierverbot ist rechtlich wirksam. Ein Beispiel dafür ist das Verbot eines Listenhundes oder einer bestimmten Tierart (Giftschlange).
Oftmals wird in Mietverträgen die Haustierhaltung auch die Genehmigung des Vermieters abhängig gemacht. Auch hier hat der OGH entschieden, dass dies nicht zulässig ist.
Bevor man sich ein Haustier anschafft, sollte man sohin seinen Mietvertrag samt Hausordnung auf ein Haustierverbot bzw dessen Gültigkeit überprüfen lassen. Auch ein vorheriges Gespräch mit der Hausverwaltung oder dem Vermieter kann hilfreich sein.
Sollte ein Haustierverbot im Nachhinein verhängt werden, ist dessen Gültigkeit fraglich. Sollte eine Haustierhaltung jedoch übermäßig sein, bspw Allgemeinflächen verschmutzen oder andere Mieter stören, kann der Vermieter eine Unterlassung begehren.