Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Datenschutz – Liebesbriefe von Eva Z.

Haben auch Sie in letzter Zeit anwaltliche Abmahnschreiben betreffend die Verwendung von google-Fonts (Google Schriften) auf Ihrer Website erhalten? Wurde Ihnen auch vorgeworfen, dass Sie personenbezogene Daten (IP-Adresse) von Eva Z. ohne ihre Zustimmung an den Google Konzern übermitteln?

Eine Vielzahl unserer Kunden haben bereits derartige Abmahnschreiben erhalten. Folgende Punkte haben all diese Schreiben gemeinsam:

  • Sie entspringen der Feder desselben Anwaltes sowie dessen Mandantin „Eva Z.“;
  • Die Schreiben sind inhaltlich nahezu ident, enthalten einen Screenshot Ihrer Website sowie einen Quellcode;
  • Vorgeworfen wird, dass Sie die IP-Adresse von Eva Z. ohne ihre Zustimmung an den google Konzern übermittelt haben;
  • Gegen die Bezahlung eines Betrages von EUR 190,00 wird Ihnen ein außergerichtlicher Vergleich zugesagt.

Aufgrund der hohen Anzahl dieser gleichlautenden Schreiben, unterschiedlichen Branchen der betroffenen Websitenbetreiber ist die Vorgehensweise von „Eva Z.“ wohl in sehr vielen Fällen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Zumal die in den Schreiben angezeigten Codes nicht beweisen, dass bei Ihnen Daten tatsächlich an google übertragen wurden. Der beauptete Schaden liegt daher wohl oftmals gar nicht vor. Dies verdeutlicht nun auch die mediale Präsenz der Angelegenheit, welche die hohe Anzahl der Schreiben und Betroffenen aufzeigt.

Fest steht:

  • IP-Adressen sind personenbezogene Daten;
  • Google speichert IP-Adressen für den Zweck google-Fonts gemäß den eigenen Angaben in ihren Nutzungsbedingungen nicht;
  • Zum Thema google-Fonts gibt es keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung;
  • Ob ein Rechtsverstoß in Datenschutzangelegenheiten in Österreich vorliegt, beurteilen die Datenschutzbehörde oder der österreichischen Gerichte, nicht Eva Z.

Ob Ihre IP-Adresse tatsächlich an google übermittelt wird, kann pauschal nicht gesagt werden und hängt primär von den Einstellungen Ihrer Website ab.

Die in den Schreiben pauschalen Behauptungen erscheinen daher falsch. Der Anspruch wäre daher zu bestreiten. Antworten sollten Sie trotzdem.

Kontaktieren Sie uns – Gerne unterstützen wir Sie und antworten Eva Z.