Wenn sich Eltern scheiden lassen, ist das Sorgerecht oft ein umstrittenes Thema. Zentrale Frage ist dann vor allem, ob und wem die (alleinige) Obsorge zukommen soll.
Die Obsorge umfasst die elterlichen Rechte und Pflichten zu Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung sowie die gesetzliche Vertretung der Kinder. Dies betrifft abhängig vom Alter der Kinder eine Fülle an Entscheidungen. Konkrete Streitthemen sind oftmals die Wahl von Kindergarten bzw Schule, Wohnsitz-(Wechsel) oder medizinische Behandlungen. Wer sie inne hat, bestimmt auch den hauptsächlichen Aufenthalt.
Grundsätzlich bleibt nach der Scheidung die gemeinsame Obsorge der Eltern aufrecht. Man kann aber auch einvernehmlich davon abgehen, weil es für beide Eltern einfacher ist. Verzieht beispielsweise ein Elternteil ins Ausland, kann es schwer fallen an der gemeinsamen Obsorge mitzuwirken. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist die Einigung über die Obsorge (Egal wie diese ausfällt) sogar Voraussetzung für ihre Durchführung.
Allerdings beantragen Eltern bei (strittigen) Scheidungen auch oft die Übertragung der Obsorge beantragt. Eheverfehlungen bilden zumeist jedoch keinen Grund für einen Wechsel. Ein solcher bedarf stets einer Gefährdung des Kindeswohls.
Häufig wird auch das Kontaktrecht mit der Obsorge verwechselt. Kontakte zu den Kindern können unabhängig von der Obsorgeregelung vereinbart oder zugesprochen werden. Sofern keine Kindeswohlgefährdung besteht, ist ein Kontaktrecht auch schneller bei Gericht zu erwirken, als die Obsorge.
Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat neben dem Kontaktrecht auch Informations- und Äußerungsrechte. Dieser muss von allen wesentlichen Maßnahmen bzw Entscheidungen vom obsorgeberechtigten Elternteil in Kenntnis gesetzt werden. Beispiele aus der Rechtsprechung sind der Wechsel von Namen, Religion oder Wohnort. Auch kann der Schulerfolg der Kinder eine wichtige Angelegenheit darstellen. Zudem kann das Gericht den nicht obsorgeberechtigten Elternteil auch ermächtigen, selbst bei Ärzten oder Schulen Informationen einzuholen.
Bevor man sich auf ein (langwieriges) Obsorgeverfahren einlässt, sollte man abklären, ob man nicht mit den zur Verfügung stehenden Kontakt-, Informations- bzw Äußerungsrechten seinen elterlichen Pflichten bzw Bedürfnissen nachkommen kann.