Die Sommerferien sind gebucht, das Kind freut sich – und plötzlich steht die Frage im Raum: Darf ich überhaupt allein mit meinem Kind verreisen? Nach einer Trennung oder Scheidung ist der Urlaub mit Kind rechtlich nicht immer so einfach, wie viele Eltern glauben. Welche Zustimmung des anderen Elternteils brauchen Sie, wer darf den Reisepass verwahren und was bei einer verweigerten Zustimmung zu tun ist.
Wer entscheidet, wohin das Kind reisen darf?
Ausgangspunkt ist § 162 ABGB. Danach hat der obsorgeberechtigte Elternteil das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Davon umfasst sind nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich auch Urlaubsreisen und kürzere Auslandsaufenthalte.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Ebenen. Die dauerhafte Verlegung des Wohnorts ist streng geregelt: Ins Ausland darf der Wohnort des Kindes nur mit Zustimmung beider Elternteile oder gerichtlicher Genehmigung verlegt werden. Die zweiwöchige Urlaubsreise nach Italien ist davon nicht erfasst – sie fällt unter das sogenannte schlichte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ganz frei sind Sie deshalb aber nicht.
Gemeinsame Obsorge: Einvernehmen ist die Regel
Haben beide Eltern die Obsorge – nach einer Scheidung der Regelfall –, gilt der Grundsatz des § 137 Abs 2 ABGB: Die Obsorge ist, soweit tunlich und möglich, einvernehmlich auszuüben. Das betrifft auch die Urlaubsreise.
Der OGH hat das in einer Entscheidung vom 28.2.2023 (4 Ob 6/23w) konkretisiert. Danach darf auch der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, über eine Auslandsreise nur im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil bestimmen. Erforderlich ist ein Informationsaustausch über das Reiseziel, die Reisedaten samt Transportmittel und den Zweck der Reise. Der OGH begründet das mit dem Kindeswohl: Nur informierte Eltern können Visa beantragen, notwendige Impfungen organisieren und dem Kind Fragen zur bevorstehenden Reise beantworten.
In der Praxis heißt das: Informieren Sie den anderen Elternteil rechtzeitig und nachweislich, am besten schriftlich. Eine kurze Nachricht mit Zielort, Unterkunft und Reisedaten genügt in den meisten Fällen – und erspart Ihnen im Streitfall viel Ärger.
Urlaub im Rahmen des Kontaktrechts
Auch der Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, darf mit dem Kind auf Urlaub fahren. Während des vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Kontakts steht ihm das schlichte Aufenthaltsbestimmungsrecht zu (§ 162 Abs 1 iVm § 189 ABGB). Er darf den Urlaubsort also grundsätzlich selbst wählen und braucht dafür keine Genehmigung des anderen Elternteils – weder bei alleiniger noch bei gemeinsamer Obsorge.
Viele Scheidungsvergleiche und Kontaktrechtsregelungen sehen zusätzlich ein eigenes Ferienkontaktrecht vor, häufig zwei Wochen im Sommer pro Jahr. Fehlt eine solche Regelung, empfiehlt es sich, sie zu vereinbaren oder gerichtlich festlegen zu lassen. Klare Ferienregelungen verhindern, dass jedes Jahr im Juni derselbe Streit beginnt.
Wer verwahrt den Reisepass des Kindes?
Ein Klassiker vor den Ferien: Ein Elternteil hält den Reisepass zurück, die gebuchte Reise wackelt. Der OGH hat in der bereits erwähnten Entscheidung 4 Ob 6/23w klargestellt, dass bei gemeinsamer Obsorge grundsätzlich beide Elternteile berechtigt sind, die Reisedokumente des Kindes innezuhaben. Die Verwahrung des Passes verschafft aber keinem Elternteil mehr Rechte: Wer den Pass besitzt, darf über Auslandsreisen trotzdem nur im Einvernehmen mit dem anderen entscheiden.
Wird der Pass grundlos zurückgehalten, kann das Pflegschaftsgericht die Herausgabe anordnen. Angesichts der Verfahrensdauer gilt: Kümmern Sie sich früh um die Dokumente, nicht erst eine Woche vor Abflug.
Zustimmung verweigert: Was jetzt?
Blockiert der andere Elternteil die Reise ohne sachlichen Grund, sind Sie nicht machtlos. Das Pflegschaftsgericht kann im Außerstreitverfahren die fehlende Zustimmung ersetzen oder die notwendigen Anordnungen treffen. Maßstab ist immer das Kindeswohl: Ein gewöhnlicher Badeurlaub in einem sicheren Reiseland wird kaum zu untersagen sein.
Umgekehrt gibt es Konstellationen, in denen Vorsicht berechtigt ist. Besteht die konkrete Gefahr, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland verbringt und nicht zurückkehrt, kann das Gericht die Auslandsreise untersagen oder ein Ausreiseverbot verhängen. Besonders heikel sind Reisen in Staaten, die dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) nicht beigetreten sind – dort ist die Rückführung eines Kindes erheblich schwieriger durchzusetzen. In solchen Fällen sollte rasch gehandelt werden.
Unsere Empfehlungen für die Ferienplanung
Regeln Sie Urlaubsfragen möglichst schon im Scheidungsvergleich oder in der Kontaktrechtsvereinbarung: Wer fährt wann, wie viele Wochen, wer verwahrt die Dokumente, wie wird informiert. Informieren Sie den anderen Elternteil rechtzeitig, schriftlich und vollständig. Und wenn sich abzeichnet, dass eine Einigung nicht gelingt, holen Sie sich rechtzeitig rechtliche Unterstützung – ein Antrag bei Gericht braucht Vorlauf, und die Ferien warten nicht.
Häufige Fragen zum Urlaub mit Kind nach Trennung
Darf ich bei gemeinsamer Obsorge ohne Zustimmung mit dem Kind ins Ausland fahren?
Die Urlaubsreise ist zwar keine genehmigungspflichtige Wohnortverlegung, bei gemeinsamer Obsorge ist aber Einvernehmen herzustellen. Der OGH verlangt zumindest die rechtzeitige Information des anderen Elternteils über Ziel, Daten und Zweck der Reise. Eigenmächtiges Vorgehen kann pflegschaftsgerichtliche Konsequenzen haben.
Braucht der kontaktberechtigte Elternteil eine Genehmigung für den Ferienurlaub?
Nein, grundsätzlich nicht. Während des Kontakts darf er den Aufenthaltsort des Kindes selbst bestimmen. Nur bei begründeten Bedenken – etwa drohender Kindesentführung – kann das Gericht eine Reise untersagen.
Wer darf den Reisepass des Kindes verwahren?
Bei gemeinsamer Obsorge beide Elternteile. Die Innehabung des Passes erweitert die eigenen Rechte aber nicht: Über Auslandsreisen ist trotzdem Einvernehmen herzustellen.
Was kann ich tun, wenn der andere Elternteil die Zustimmung verweigert?
Sie können das Pflegschaftsgericht anrufen. Es entscheidet am Maßstab des Kindeswohls und kann die Zustimmung ersetzen. Bei Entführungsgefahr kann umgekehrt ein Ausreiseverbot beantragt werden.
Ferienstreit vermeiden – wir unterstützen Sie
Ob Ferienregelung im Scheidungsvergleich, verweigerte Zustimmung zur Urlaubsreise oder zurückgehaltener Reisepass: Wir vertreten Sie in allen Fragen der Obsorge und des Kontaktrechts. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Wien – am besten, bevor die Koffer gepackt sind.