Mag. Jakob Weinrich, LL.M.

Trennung: Wer muss aus der Ehewohnung ausziehen?

Die Entscheidung ist gefallen, die Ehe ist am Ende. Doch morgens trifft man sich weiterhin in der Küche. Für viele Paare ist die gemeinsame Wohnung der schwierigste Punkt der Trennung. Wer muss gehen? Wer darf bleiben? Und kann man den anderen einfach vor die Tür setzen?

Die kurze Antwort: Niemand muss sofort ausziehen, und niemand darf den anderen eigenmächtig aussperren. Was das im Detail bedeutet, erklären wir hier.

Solange die Ehe besteht, dürfen beide bleiben

Die Ehewohnung ist die Wohnung, in der beide Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben. Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, haben grundsätzlich beide das Recht, dort zu wohnen. Das gilt auch dann, wenn nur einer von beiden im Grundbuch steht oder den Mietvertrag unterschrieben hat.

Der Grund dafür ist § 97 ABGB. Diese Bestimmung schützt den Ehegatten, der auf die Wohnung angewiesen ist. Der andere darf nichts unternehmen, wodurch der Partner die Wohnung verliert. Er darf also die Mietwohnung nicht einfach kündigen oder die Eigentumswohnung nicht verkaufen, um den Partner loszuwerden.

Schloss austauschen? Keine gute Idee

Wer das Schloss wechselt, während der Partner verreist ist, handelt rechtswidrig. Der Ausgesperrte kann eine Besitzstörungsklage einbringen. Das ist ein rasches Gerichtsverfahren, das die Rückkehr in die Wohnung erzwingt. Die Klage muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Störung eingebracht werden.

Solche Aktionen verschärfen den Konflikt außerdem unnötig. Im späteren Scheidungsverfahren sprechen sie selten für den, der sie gesetzt hat.

Die Ausnahme: Gewalt

Anders ist es, wenn Gewalt im Spiel ist. Dann kann die Polizei ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Der Gefährder muss die Wohnung sofort verlassen, und zwar unabhängig davon, wem sie gehört.

Das Verbot gilt zunächst zwei Wochen. Innerhalb dieser Frist kann beim Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Sie verlängert den Schutz um Monate, bei laufendem Scheidungsverfahren auch darüber hinaus. Wer betroffen ist, sollte diese Frist unbedingt nützen.

Warum Sie nicht vorschnell ausziehen sollten

Viele wollen die Spannung zu Hause nicht mehr ertragen und ziehen spontan aus. Das ist menschlich verständlich, kann aber rechtliche Folgen haben.

Wer ohne triftigen Grund auszieht, riskiert, dass ihm das im Scheidungsverfahren als Eheverfehlung vorgeworfen wird. Das kann sich auf das Verschulden an der Scheidung und damit auf den Unterhalt auswirken. Wie das Verschulden im Einzelnen beurteilt wird, lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Fremdgehen in der Ehe.

Noch wichtiger ist der Auszug, wenn Kinder da sind. Wer mit den Kindern auszieht, schafft Fakten beim hauptsächlichen Aufenthalt. Wer ohne die Kinder geht, schwächt womöglich seine Position im späteren Obsorgeverfahren. Klären Sie diesen Schritt deshalb vorher ab.

Ein Auszug hat aber auch eine andere Seite. Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, kann jeder von ihnen die Scheidung verlangen, auch ohne Verschulden des anderen. Man spricht von der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG).

Wer zahlt Miete und Kredit bis zur Scheidung?

Bis zur Scheidung laufen die Kosten der Wohnung weiter. Wer im Mietvertrag oder im Kreditvertrag steht, bleibt gegenüber dem Vermieter oder der Bank verpflichtet. Die Trennung ändert daran nichts.

Wie die Kosten zwischen den Ehegatten verteilt werden, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Unterhalt. Ausführlich erklären wir das in unserem Beitrag „Zwischen Scheidungsklage und Rechtskraft der Scheidung – Wer trägt die laufenden Kosten?“.

Was nach der Scheidung mit der Wohnung passiert

Endgültig entschieden wird über die Wohnung bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens. Bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbaren die Ehegatten selbst, wer die Wohnung bekommt. Diese Einigung ist sogar Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung.

Einigen sich die Ehegatten nicht, entscheidet das Gericht im Aufteilungsverfahren. Es kann die Wohnung einem der beiden zuweisen, auch wenn sie im Eigentum des anderen steht. Bei Mietwohnungen kann das Gericht anordnen, dass ein Ehegatte allein in den Mietvertrag eintritt. Der Vermieter muss das hinnehmen.

Bei der Entscheidung spielt das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle. Wer die Kinder hauptsächlich betreut, hat oft gute Chancen, in der Wohnung zu bleiben. Wer die Wohnung übernimmt, muss den anderen allerdings meist ausgleichen.

Achtung: Der Antrag auf Aufteilung muss innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Danach ist er verfristet.

Sonderfall: Die Wohnung gehörte einem Ehegatten schon vor der Ehe

Hat ein Ehegatte die Wohnung in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen, ist sie grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. Das Gesetz macht aber eine wichtige Ausnahme: Ist der andere Ehegatte auf die Wohnung angewiesen oder hat ein gemeinsames Kind ein berücksichtigungswürdiges Bedürfnis daran, kann sie trotzdem aufgeteilt werden (§ 82 Abs 2 EheG).

Wer also denkt, „die Wohnung gehört mir, die bleibt bei mir“, sollte sich nicht zu sicher sein.

Unser Rat

Treffen Sie keine übereilten Entscheidungen, weder beim Auszug noch beim Schlüsseltausch. Die Wohnung ist bei den meisten Scheidungen der größte Vermögenswert und der emotionalste Streitpunkt zugleich. Eine klare Strategie von Anfang an spart Zeit, Geld und Nerven.

Sie stehen vor einer Trennung und wissen nicht, wie es mit der gemeinsamen Wohnung weitergehen soll? Als Scheidungsanwalt in Wien beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.