Strittige Scheidung in Wien
Wenn eine Seite die Scheidung nicht will oder über die Folgen keine Einigung möglich ist, bleibt die Scheidungsklage. Was dabei zählt, ist selten das Gefühl, im Recht zu sein — sondern was sich beweisen lässt, welche Fristen bereits laufen und was der Verschuldensausspruch für den Unterhalt bedeutet.
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Wann eine Scheidungsklage in Betracht kommt
Die einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass beide Ehegatten die Scheidung wollen und sich über sämtliche Folgen einigen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt nur die Klage. Das ist häufiger der Fall, als es scheint: Manchmal verweigert eine Seite die Scheidung grundsätzlich, oft scheitert es aber nur an einem einzigen Punkt — an der Ehewohnung, an einem Kredit oder am Unterhalt.
Der Weg zurück steht dabei jederzeit offen. Auch ein laufendes Streitverfahren kann bis zur letzten Tagsatzung in eine einvernehmliche Scheidung übergeleitet werden. In der Praxis geschieht das regelmäßig, sobald beide Seiten Dauer und Kosten eines Verschuldensverfahrens realistisch einschätzen.
Die Scheidung wegen Verschuldens (§ 49 EheG)
Nach § 49 EheG kann geschieden werden, wer sich auf eine schwere Eheverfehlung des anderen Teils berufen kann, die die Ehe unheilbar zerrüttet hat. In Betracht kommen etwa Ehebruch, körperliche oder seelische Gewalt, beharrliche Verweigerung der ehelichen Gemeinschaft oder die grobe Vernachlässigung von Unterhalts- und Beistandspflichten.
Entscheidend ist nicht, was passiert ist, sondern was sich nachweisen lässt. Ein Vorwurf ohne Beweismittel bleibt im Verfahren wirkungslos. Deshalb beginnt die Arbeit an einer Scheidungsklage mit der Sichtung und Sicherung dessen, was Sie an Nachrichten, Belegen, Aufzeichnungen und möglichen Zeugen tatsächlich haben.
Fristen, die Sie kennen müssen
Das Klagerecht ist befristet. Nach § 57 EheG erlischt es sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der klagende Ehegatte vom Scheidungsgrund erfahren hat; zehn Jahre nach der Verfehlung ist das Klagerecht jedenfalls erloschen. Wer zu lange zuwartet, verliert den Scheidungsgrund unabhängig davon, wie gravierend er war.
Ebenso wirkt die Verzeihung: Wer die Eheverfehlung verzeiht, kann sie nach § 56 EheG nicht mehr als Scheidungsgrund geltend machen. Die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens nach Kenntnis der Verfehlung kann als Verzeihung gewertet werden. Das ist einer der Punkte, an denen Verfahren scheitern, obwohl der Sachverhalt unstrittig ist.
Scheidung nach dreijähriger Trennung (§ 55 EheG)
Ist die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet, kann auch ohne Verschulden des anderen Teils geschieden werden. Das ist der Weg, wenn die Gegenseite die Zustimmung schlicht verweigert.
Zwei Einschränkungen sind wesentlich. Der beklagte Ehegatte kann der Scheidung widersprechen, und das Gericht hat den Widerspruch zu beachten, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt erscheint — nach sechs Jahren Trennung entfällt diese Möglichkeit. Und die Schuldfrage bleibt trotz Verschuldensunabhängigkeit relevant: Der Beklagte kann beantragen, dass das überwiegende Verschulden des Klägers an der Zerrüttung ausgesprochen wird, was den nachehelichen Unterhaltsanspruch maßgeblich beeinflusst.
Scheidung ohne Verschulden (§§ 50, 52 EheG)
In seltenen Fällen kann die Ehe geschieden werden, obwohl den anderen Ehegatten kein Verschulden trifft: etwa wenn sein ehezerrüttendes Verhalten auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht (§ 50 EheG) oder wenn er an einer schweren ansteckenden Krankheit leidet (§ 52 EheG). Das Gericht scheidet die Ehe jedoch nicht, wenn das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt ist (§ 54 EheG).
Warum die Schuldfrage über Geld entscheidet
Der Verschuldensausspruch im Urteil ist kein moralisches Urteil, sondern eine wirtschaftliche Weichenstellung. Er bestimmt, ob und in welchem Umfang nachehelicher Unterhalt zusteht. Wird das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten festgestellt, kann der andere Unterhalt beanspruchen; bei gleichteiligem Verschulden ist der Anspruch deutlich enger. Auch für die Kostenentscheidung im Verfahren ist der Ausspruch von Bedeutung.
Deshalb wird in strittigen Verfahren regelmäßig ein Mitverschuldensantrag gestellt: Der beklagte Ehegatte hält dem Kläger eigene Eheverfehlungen entgegen, um den Ausspruch abzuwenden oder abzumildern. Dieser Antrag ist fristgebunden und muss im Verfahren rechtzeitig gestellt werden.
Ablauf des Verfahrens
Das Verfahren beginnt mit der Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht. Es folgen die Klagebeantwortung, eine oder mehrere Tagsatzungen mit Parteienvernehmung und Beweisaufnahme, danach das Urteil. Gegen das Urteil steht die Berufung offen.
Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung sind Dauer und Aufwand nicht verlässlich vorhersehbar. Sie hängen davon ab, wie viele Zeugen zu vernehmen sind, ob Sachverständige bestellt werden und wie das Gericht ausgelastet ist. Wer eine Klage einbringt, sollte mit einer Verfahrensdauer von mehreren Monaten bis über ein Jahr rechnen.
Was parallel zu regeln ist
Die Scheidungsklage klärt nur die Auflösung der Ehe und das Verschulden. Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt laufen als eigene Außerstreitverfahren, die Aufteilung des ehelichen Vermögens ebenfalls — und für sie beginnt mit Rechtskraft der Scheidung eine Jahresfrist. Bei dringendem Handlungsbedarf, etwa bei Gewalt oder ausbleibendem Unterhalt, kommen einstweilige Verfügungen in Betracht.
Was das Verfahren kostet
Es fallen die Pauschalgebühr für die Klage nach dem Gerichtsgebührengesetz und das Anwaltshonorar an. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung ist der Aufwand nicht von vornherein absehbar, weshalb hier meist nach Zeitaufwand oder nach dem Rechtsanwaltstarif abgerechnet wird. Eine Übersicht finden Sie unter Anwaltskosten.
Sie überlegen, eine Scheidungsklage einzubringen — oder Ihnen wurde eine zugestellt? Im Erstgespräch prüfen wir Beweislage, Fristen und Erfolgsaussichten.
Termin vereinbarenHäufige Fragen zur strittigen Scheidung
Das lässt sich nicht seriös vorhersagen. Die Dauer hängt davon ab, wie viele Zeugen zu vernehmen sind, ob Sachverständige bestellt werden und wie das Gericht ausgelastet ist. Rechnen Sie mit mehreren Monaten bis über ein Jahr, bei Rechtsmitteln entsprechend länger.
Ja. Entweder über eine Klage wegen schwerer Eheverfehlung nach § 49 EheG oder, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben ist, nach § 55 EheG. Im zweiten Fall kann der andere Ehegatte allerdings widersprechen, worauf das Gericht Bedacht zu nehmen hat.
Er entscheidet im Wesentlichen über den nachehelichen Unterhalt. Steht das alleinige oder überwiegende Verschulden eines Ehegatten fest, kann der andere Unterhalt beanspruchen. Bei gleichteiligem Verschulden ist der Anspruch deutlich enger. Auch für die Kostenentscheidung im Verfahren ist der Ausspruch von Bedeutung.
Das Klagerecht erlischt sechs Monate nach Kenntnis vom Scheidungsgrund, jedenfalls aber zehn Jahre nach der Verfehlung (§ 57 EheG). Wer die Verfehlung verziehen hat, kann sich später nicht mehr darauf berufen (§ 56 EheG). Fortgesetztes Zusammenleben nach Kenntnis kann als Verzeihung gewertet werden.
Das hängt vom behaupteten Scheidungsgrund ab. In Betracht kommen Nachrichten, Fotos, ärztliche Befunde, Polizeidokumentationen, Kontoauszüge und Zeugen. Was Sie selbst rechtmäßig erlangt haben, ist verwertbar; heimliche Aufnahmen und Zugriffe auf fremde Konten sind es in der Regel nicht und können eigene rechtliche Folgen haben.
Ja, bis zuletzt. Einigen sich beide Seiten während des laufenden Verfahrens über sämtliche Scheidungsfolgen, kann in die einvernehmliche Scheidung gewechselt werden. Das spart Zeit, Kosten und macht den Verschuldensstreit entbehrlich.
Reden wir darüber
Im Erstgespräch prüfen wir, welcher Scheidungsgrund trägt, welche Fristen bereits laufen und was sich mit den vorhandenen Beweismitteln erreichen lässt.
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