Die Einreichung der Scheidungsklage ist ein entscheidender Schritt, doch bis zur Rechtskraft der Scheidung vergeht meist einige Zeit. In dieser Phase der Trennung stellt sich für viele Paare in Österreich eine zentrale Frage: Wer trägt die laufenden Kosten für Miete, Kredite und den gemeinsamen Haushalt? Die Antwort ist nicht immer einfach, denn rechtlich besteht die Ehe bis zur endgültigen Scheidung weiter.
Mit der Einbringung der Scheidungsklage ist die Ehe rechtlich noch nicht beendet. Die ehelichen Pflichten – insbesondere die gegenseitige Unterhaltspflicht – bleiben weiterhin bestehen. Diese Pflicht orientiert sich an den Lebensverhältnissen der Ehegatten und gilt grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung. Die Zeit zwischen Klageeinreichung und Scheidungsurteil ist daher eine Übergangsphase, in der die finanziellen Verhältnisse klar geregelt werden sollten, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Die Kostenaufteilung während der Trennung hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Partner ab. Grundsätzlich gilt: Der leistungsfähigere Ehegatte hat dem anderen angemessenen Unterhalt zu leisten. Dieser kann in Form von Geldzahlungen erfolgen oder als sogenannter Naturalunterhalt, etwa durch das Bezahlen von Miete, Betriebskosten oder anderen gemeinsamen Ausgaben.
Zum Unterhalt zählt auch die Deckung des Wohnbedürfnisses. Lebt ein Ehegatte in der gemeinsamen Ehewohnung weiter, kann dies als Naturalunterhalt gewertet werden. Zahlt der unterhaltspflichtige Partner die laufenden Kosten für die Wohnung – wie Miete oder Kreditraten –, erfüllt er damit einen Teil seiner Unterhaltspflicht. Betriebskosten wie Strom, Gas oder Heizung kommen grundsätzlich allen Bewohnern zugute und werden in der Praxis häufig anteilig aufgeteilt. Kreditraten für eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung werden anders beurteilt, da der zahlende Ehegatte damit zugleich eigenes Vermögen sichert. Hier ist eine individuelle rechtliche Beurteilung ratsam.
Bei gemeinsam aufgenommenen Krediten haften beide Ehepartner gegenüber der Bank in der Regel solidarisch. Intern kann jedoch eine andere Vereinbarung getroffen werden. Zahlt ein Ehegatte die Kreditraten allein weiter, kann dies als Teil seiner Unterhaltsleistung gelten. Neue, durch die Trennung bedingte Kreditverpflichtungen, etwa für eine Ersatzwohnung, können die finanzielle Leistungsfähigkeit mindern und somit Einfluss auf die Höhe des zu leistenden Unterhalts haben.
Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine einvernehmliche Vereinbarung über die Kostentragung während der Scheidung. Eine solche Regelung schafft Klarheit, vermeidet Missverständnisse und sorgt für finanzielle Sicherheit auf beiden Seiten. Für eine einvernehmliche Scheidung ist eine umfassende Vereinbarung über Unterhalt, Vermögensaufteilung und Wohnung ohnehin Voraussetzung. Kommt keine Einigung zustande, kann das Gericht vorläufige Regelungen treffen, beispielsweise zu Unterhaltszahlungen oder zur Nutzung der gemeinsamen Wohnung.
Die Zeit zwischen Scheidungsklage und Rechtskraft der Scheidung ist finanziell besonders sensibel. Die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bestehen weiter, und zu den tatsächlichen Scheidungskosten in Wien zählen nicht nur Anwalts- und Gerichtskosten, sondern oft auch laufende Zahlungen für Wohnung und Lebensunterhalt. Eine rechtzeitige und klare Regelung schützt beide Seiten vor finanziellen Nachteilen und späteren Streitigkeiten. Als Scheidungsanwalt in Wien unterstütze ich Sie dabei, Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen während der Trennungsphase zu wahren und faire Lösungen zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns für ein Erstgespräch – wir beraten Sie umfassend zu Unterhalt, laufenden Kosten und allen Fragen rund um Ihre Scheidung in Österreich.