Die kurze Antwort: In aller Regel stimmt das nicht. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, dass private Pensionsvorsorge bei der Scheidung grundsätzlich aufgeteilt wird (OGH 1 Ob 140/24f vom 25.03.2025). Was das im Detail bedeutet, erklären wir hier.
Worum ging es im Fall?
Eine Österreicherin und ein Brite hatten sich scheiden lassen. Im anschließenden Aufteilungsverfahren verlangte die Frau, dass auch das Geld berücksichtigt wird, das ihr Mann während der Ehe in private Pensionsvorsorgeprodukte eingezahlt hatte.
Das Erstgericht und das Rekursgericht lehnten das ab. Eine Pensionsvorsorge sei kein Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Der OGH sah das anders.
Private Vorsorge zählt zu den ehelichen Ersparnissen
Nach einer Scheidung werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt (§§ 81 ff EheG). Zum Gebrauchsvermögen gehört, was beide während der Ehe genutzt haben – etwa die Ehewohnung, das Auto oder der Hausrat. Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen jeder Art, die während der Ehe angesammelt wurden und üblicherweise dazu bestimmt sind, später zu Geld gemacht zu werden.
Der OGH ordnet private Pensionsvorsorge, die aus ehelichen Mitteln bezahlt wurde, klar den ehelichen Ersparnissen zu. Entscheidend ist eine Frage: Hatte das Produkt schon in dem Moment, in dem die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft aufgegeben haben, einen Wert, der sich zu Geld machen lässt? Bei den meisten Produkten ist das der Fall, denn sie haben einen Rückkaufswert. Das ist der Betrag, den man bei vorzeitiger Kündigung ausbezahlt bekäme.
Ist ein solcher Wert vorhanden, fließt er in die Aufteilung ein. Dass das Geld eigentlich erst mit Pensionsantritt ausbezahlt werden soll, ändert daran nichts.
Die einzige Ausnahme: gesetzliche Pflicht zur Vorsorge
Der OGH lässt nur eine Ausnahme zu: Private Vorsorge bleibt außen vor, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung als Ausgleich für fehlende oder unzureichende staatliche Pensionsansprüche abgeschlossen wurde. Nach österreichischem Recht gibt es eine solche Pflicht derzeit nicht. Die Ausnahme betrifft daher nur Ehegatten, die einem ausländischen Pensionssystem unterliegen.
Genau darauf berief sich der Ehemann. Im Vereinigten Königreich müssten Arbeitgeber und Arbeitnehmer verpflichtend in private Modelle einzahlen. Ob das zutrifft und die Ausnahme greift, müssen nun die unteren Gerichte klären. Das Verfahren ist also noch nicht abgeschlossen – die Grundsatzfrage aber ist entschieden.
Was nicht aufgeteilt wird
Die staatliche Pension selbst wird bei der Scheidung nicht aufgeteilt. Sie ist kein Vermögen, über das man verfügen kann. Ebenfalls ausgenommen ist, was ein Ehegatte in die Ehe mitgebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat (§ 82 EheG). Wer schon vor der Hochzeit in eine private Vorsorge eingezahlt hat, sollte diesen Anteil daher gesondert prüfen lassen.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie sich scheiden lassen, gehört die private Pensionsvorsorge beider Ehegatten auf den Tisch. Fordern Sie bei Versicherung oder Bank eine aktuelle Standmitteilung mit dem Rückkaufswert an. Maßgeblich ist in der Regel der Wert zu dem Zeitpunkt, an dem Sie die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben – nicht der Wert am Tag der Scheidung.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen Sie sich auch über die Aufteilung des Vermögens einigen. Gerade private Vorsorgeprodukte werden dabei oft übersehen oder vorschnell als „unantastbar“ behandelt. Wer hier ohne Prüfung verzichtet, kann viel Geld verschenken. Mehr dazu auf unserer Seite zur einvernehmlichen Scheidung.
Besonders genau sollten Sie hinsehen, wenn einer von Ihnen im Ausland gearbeitet hat. Ob eine ausländische Vorsorge unter die Ausnahme fällt, hängt vom jeweiligen ausländischen Recht ab und muss im Einzelfall geprüft werden.
Häufige Fragen zur Pensionsvorsorge bei der Scheidung
Wird meine staatliche Pension bei der Scheidung geteilt?
Nein. Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen nicht der Vermögensaufteilung. Die Entscheidung des OGH betrifft nur private Vorsorgeprodukte.
Gilt das auch für eine Lebensversicherung?
Wenn die Lebensversicherung der Vorsorge dient und einen Rückkaufswert hat, gelten dieselben Grundsätze. Eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil hat dagegen keinen Wert, der aufgeteilt werden könnte.
Was ist mit Beiträgen, die ich vor der Ehe eingezahlt habe?
Was Sie in die Ehe mitgebracht haben, ist von der Aufteilung ausgenommen. Aufgeteilt wird grundsätzlich nur der Teil, der während der Ehe aus gemeinsamen Mitteln angespart wurde.
Bis wann muss ich die Aufteilung beantragen?
Haben Sie sich nicht geeinigt, muss der Antrag auf gerichtliche Aufteilung innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung gestellt werden (§ 95 EheG). Danach ist der Anspruch verloren.
Vorsorge richtig bewerten – wir unterstützen Sie
Ob private Pensionsversicherung, Zukunftsvorsorge oder ausländisches Pensionsmodell: Wir prüfen, welcher Anteil Ihrer Vorsorge in die Aufteilung fällt, und vertreten Sie in der Scheidungsfolgenvereinbarung ebenso wie im gerichtlichen Aufteilungsverfahren. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Wien – am besten, bevor Sie eine Vereinbarung unterschreiben.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.