Weinrich Rechtsanwalt

Pflichtteil in Österreich – Was steht mir zu?

Wer ein Testament verfasst, kann grundsätzlich frei bestimmen, wer erbt. Diese Testierfreiheit kennt jedoch eine wichtige Grenze: den Pflichtteil. Nahestehende Angehörige haben in Österreich einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass – unabhängig davon, was im Testament steht. Doch wer hat diesen Anspruch, wie hoch ist er, und wann kann er entfallen?

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Das österreichische Erbrecht sieht den Pflichtteil in den §§ 756 ff ABGB vor. Pflichtteilsberechtigt sind:

Kinder des Verstorbenen (sowie deren Nachkommen, wenn das Kind vorverstorben ist), der Ehegatte bzw eingetragene Partner sowie – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Verstorbenen.

Nicht mehr pflichtteilsberechtigt sind hingegen Geschwister, Großeltern oder sonstige Verwandte. Diese haben seit der Erbrechtsreform 2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre jemand nach der gesetzlichen Erbfolge zu einem Viertel Erbe, hat er einen Pflichtteilsanspruch von einem Achtel des Nachlasses.

Ein Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt eine Ehegattin und zwei Kinder. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben sie je ein Drittel. Der Pflichtteil jedes einzelnen beträgt damit ein Sechstel des reinen Nachlasses.

Was zählt zum Nachlass?

Der Pflichtteil wird auf Basis des reinen Nachlasses berechnet. Das sind alle Aktiva abzüglich der Passiva (Schulden, Verbindlichkeiten, Kosten). Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, können unter Umständen ebenfalls eingerechnet werden – dazu gleich mehr.

Was ist mit Schenkungen zu Lebzeiten – die Anrechnung?

Ein häufiger Streitpunkt: Viele Erblasser übertragen Vermögen noch zu Lebzeiten – etwa Immobilien an ein Kind oder Geldbeträge an einen neuen Partner. Das Gesetz schützt die Pflichtteilsberechtigten davor, indem Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Nachlass hinzugerechnet werden (§ 781 ABGB).

Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden grundsätzlich unbefristet angerechnet. Schenkungen an Dritte hingegen nur dann, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgten. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser kurz vor dem Tod sein Vermögen verschenkt, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Ja – aber nur in engen gesetzlichen Grenzen. Eine Enterbung ist nach § 770 ABGB möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte etwa eine gerichtlich strafbare Handlung gegen den Erblasser begangen hat, den Erblasser in einer Notlage hilflos gelassen hat oder eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig vorliegt.

Die Enterbung muss im Testament ausdrücklich angeordnet und begründet werden. Sie wird von Gerichten streng geprüft.

Wie wird der Pflichtteil geltend gemacht?

Der Pflichtteil ist kein automatischer Erbanspruch, sondern ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen die Erben. Er muss aktiv geltend gemacht werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand sowie auf Zahlung des Pflichtteils in Geld.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis des Todesfalls und der Benachteiligung. In jedem Fall verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

Kann auf den Pflichtteil verzichtet werden?

Ja. Ein Pflichtteilsverzicht ist zu Lebzeiten des Erblassers durch notariellen Vertrag möglich. Dieser Verzicht kann entgeltlich (gegen eine Abfindung) oder unentgeltlich erfolgen und muss von einem Notar beurkundet werden. Er ist häufig Bestandteil von Erbverträgen oder Schenkungen unter Anrechnung auf den Pflichtteil.

Fazit

Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass – unabhängig vom letzten Willen des Erblassers. Gerade bei komplexen Familienstrukturen, Patchworkfamilien oder umfangreichen Schenkungen zu Lebzeiten kommt es rasch zu Streitigkeiten über Höhe, Anrechnung und Fälligkeit des Anspruchs.

Wer als Erblasser sein Vermögen gezielt weitergeben möchte, sollte frühzeitig handeln – etwa durch einen notariellen Pflichtteilsverzicht oder eine strukturierte Schenkung zu Lebzeiten. Wer als Angehöriger übergangen wurde, sollte seinen Anspruch nicht auf die lange Bank schieben: Die dreijährige Verjährungsfrist läuft ab Kenntnis des Erbfalls.

In beiden Fällen ist rechtliche Beratung entscheidend. Wir stehen Ihnen in Wien als erfahrener Rechtsanwaltskanzlei für Erbrecht zur Verfügung – von der ersten Einschätzung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.