Mag. Jakob Weinrich, LL.M.

Scheidungsanwalt in Wien

Obsorge und Kontaktrecht in Wien

Wenn Eltern sich trennen, bleibt die schwierigste Frage offen: Wo lebt das Kind, wer entscheidet über seine Angelegenheiten und wie oft sieht es den anderen Elternteil? Das Gesetz gibt darauf keine fertige Antwort — es misst jede Lösung am Kindeswohl. Genau dort entscheidet sich, wie gut Ihr Standpunkt vorbereitet ist.

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Was die Obsorge umfasst

Obsorge ist mehr als die Frage, bei wem das Kind wohnt. Sie umfasst die Pflege und Erziehung, die Verwaltung des Vermögens des Kindes und seine gesetzliche Vertretung. Wer obsorgeberechtigt ist, entscheidet über Schulwahl, medizinische Behandlungen, Reisepass und Wohnort mit — und haftet umgekehrt dafür, dass das Kind versorgt ist.

Vom Kontaktrecht ist die Obsorge zu unterscheiden: Es regelt die persönlichen Kontakte zwischen Kind und jenem Elternteil, bei dem es nicht hauptsächlich lebt. Beides kann getrennt voneinander geregelt und getrennt voneinander vor Gericht gebracht werden.

Nach Trennung und Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge

Waren beide Eltern obsorgeberechtigt, ändert die Trennung daran nichts: Die gemeinsame Obsorge besteht fort (§ 179 ABGB). Was die Eltern dem Gericht vorlegen müssen, ist eine Vereinbarung darüber, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. In der einvernehmlichen Scheidung ist diese Regelung Teil der nach § 55a Abs 2 EheG zwingenden Vereinbarung.

Diese Festlegung ist auch dann erforderlich, wenn das Kind faktisch annähernd gleich viel Zeit bei beiden Eltern verbringt. Der Oberste Gerichtshof hat das ausdrücklich klargestellt (OGH 24.8.2016, 3 Ob 121/16i): Ein Elternteil muss als hauptsächlich betreuender benannt werden, weil daran eine Reihe von Rechtsfolgen anknüpft — vom Hauptwohnsitz über Beihilfen bis zum Unterhalt.

Wenn ein Elternteil die alleinige Obsorge anstrebt

Sind sich die Eltern nicht einig, entscheidet das Bezirksgericht. Maßstab ist ausschließlich das Kindeswohl, dessen Kriterien § 138 ABGB auflistet: angemessene Versorgung, Förderung, verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, Schutz vor Gefährdung und die Berücksichtigung der Meinung des Kindes je nach seinem Alter.

Die alleinige Obsorge wird einem Elternteil übertragen, wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl nicht entspricht (§ 180 ABGB). Der praktisch häufigste Grund ist nicht ein Fehlverhalten, sondern eine so tiefgreifende Zerrüttung der Elternbeziehung, dass gemeinsame Entscheidungen nicht mehr möglich sind. Umgekehrt gilt: Wer die alleinige Obsorge nur deshalb beantragt, weil der Umgang mit dem anderen Elternteil mühsam ist, wird damit vor Gericht selten durchdringen.

Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung

Ist strittig, wie die Obsorge künftig aussehen soll, kann das Gericht zunächst eine vorläufige Regelung für einen Zeitraum von sechs Monaten treffen (§ 180 ABGB). In dieser Phase wird erprobt, ob die gemeinsame Obsorge trotz des Konflikts funktioniert. Was in diesen Monaten geschieht, prägt die spätere Entscheidung erheblich — sie ist keine Wartezeit, sondern die eigentliche Beweisphase.

Das Kontaktrecht

Das Kontaktrecht nach § 187 ABGB ist in erster Linie ein Recht des Kindes. Kind und nicht hauptsächlich betreuender Elternteil haben Anspruch auf regelmäßige persönliche Kontakte; beide Eltern trifft die Pflicht, die Beziehung des Kindes zum jeweils anderen nicht zu beeinträchtigen.

Einen gesetzlichen Katalog, wie oft und wie lange, gibt es nicht. Üblich sind Regelungen zu Wochenenden, Wochentagen, Ferien, Feiertagen und Geburtstagen, dazu Vereinbarungen über Übergaben, Urlaube und Auslandsreisen. Je konkreter die Regelung, desto weniger Angriffsfläche bietet sie später — eine Vereinbarung, die bloß von „angemessenem Kontakt" spricht, ist im Streitfall wertlos.

Wenn das Kontaktrecht nicht eingehalten wird

Wird der Kontakt vereitelt oder verweigert, bleibt der Weg über das Gericht. Es kann eine Besuchsmittlung anordnen, die Übergaben begleitet und dokumentiert, und es kann eine bestehende Regelung mit angemessenen Zwangsmitteln durchsetzen. Entscheidend ist eine saubere Dokumentation der ausgefallenen Termine — nicht der Vorwurf, sondern der belegte Ablauf überzeugt.

Doppelresidenz und Wechselmodell

Eine annähernd gleichteilige Betreuung in zwei Haushalten ist zulässig, stellt aber hohe Anforderungen: räumliche Nähe, verlässliche Kommunikation der Eltern und ein Kind, für das der laufende Wechsel keine Belastung darstellt. Gegen den erklärten Willen eines Elternteils wird sie nur ausnahmsweise angeordnet, weil sie gerade jene Kooperation voraussetzt, die im Konflikt fehlt. Zu den Betreuungsmodellen im Detail finden Sie mehr in unserem Beitrag Obsorge nach der Trennung.

Zu beachten ist außerdem, dass eine gleichteilige Betreuung die Geldunterhaltspflicht zwar beeinflusst, aber nicht automatisch beseitigt. Wie sich das rechnet, behandeln wir unter Kindesunterhalt.

Umzug und Reisen mit dem Kind

Ein Wohnortwechsel innerhalb Österreichs ist etwas anderes als eine Übersiedlung ins Ausland: Letztere berührt das Kindeswohl so wesentlich, dass sie bei gemeinsamer Obsorge nicht im Alleingang entschieden werden kann. Auch bei Urlaubsreisen kommt es darauf an, wohin und wie lange. Details dazu in unserem Beitrag Urlaub mit Kind nach der Trennung.

Wie das Verfahren abläuft

Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren sind Außerstreitverfahren und werden beim Bezirksgericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geführt. Das Gericht zieht regelmäßig die Familiengerichtshilfe bei, hört das Kind je nach Alter selbst und kann Erziehungsberatung oder Mediation anordnen. Bei Bedarf kann dem Kind ein eigener Kinderbeistand zur Seite gestellt werden.

Bei dringendem Handlungsbedarf sind vorläufige Regelungen möglich, etwa wenn ein Kind zurückgehalten wird oder der Kontakt abrupt abbricht. Ebenso kann jede bestehende Regelung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern — eine Obsorgeentscheidung ist nie endgültig in dem Sinn, dass sie für immer gilt.

Wie wir Sie vertreten

Wir bereiten Ihren Standpunkt so auf, dass er dem Maßstab des Kindeswohls standhält, statt ihn als Vorwurf gegen den anderen Elternteil zu formulieren — Letzteres schadet in diesen Verfahren regelmäßig mehr, als es nützt. Dazu gehören eine belastbare Dokumentation der Betreuungsanteile, klar formulierte Regelungsvorschläge und die Vertretung bei Tagsatzungen und Erhebungen der Familiengerichtshilfe. Wo es hilft, bereiten wir Sie gemeinsam mit einem Psychologen auf die Anhörung und die Konfliktdynamik vor.

Was das kostet, hängt vom Verfahrensverlauf ab. Eine Übersicht über unsere Abrechnungsmodelle finden Sie unter Anwaltskosten.

Streit über Obsorge oder Kontaktrecht? Im Erstgespräch klären wir, was sich außergerichtlich regeln lässt und was Sie vor Gericht realistisch erreichen können.

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Häufige Fragen zu Obsorge und Kontaktrecht

Nein. Waren beide Eltern obsorgeberechtigt, bleibt die gemeinsame Obsorge nach der Trennung aufrecht. Zu regeln ist lediglich, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Eine Änderung der Obsorge selbst setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus.

Wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl nicht entspricht (§ 180 ABGB). In der Praxis ist das vor allem dann der Fall, wenn die Eltern so zerstritten sind, dass gemeinsame Entscheidungen nicht mehr möglich sind, oder wenn ein Elternteil ausfällt oder das Kind gefährdet. Bloße Unstimmigkeiten genügen nicht.

Das Gesetz nennt keinen Katalog. Ausschlaggebend sind Alter und Bedürfnisse des Kindes, die bisherige Betreuung, die Entfernung zwischen den Wohnorten und die Arbeitszeiten der Eltern. Üblich sind Regelungen für Wochenenden, Wochentage, Ferien und Feiertage — je konkreter formuliert, desto belastbarer im Streitfall.

Besteht bereits eine gerichtliche Regelung oder ein Vergleich, kann die Durchsetzung beantragt werden; das Gericht kann eine Besuchsmittlung anordnen und angemessene Zwangsmittel verhängen. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation der ausgefallenen Termine. Eigenmächtige Reaktionen — etwa das Einbehalten von Unterhalt — sind unzulässig und schaden der eigenen Position.

Möglich ja, voraussetzungsreich aber auch: Sie erfordert räumliche Nähe, verlässliche Kommunikation und ein Kind, das der laufende Wechsel nicht belastet. Auch bei annähernd gleichteiliger Betreuung muss festgelegt werden, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (OGH 3 Ob 121/16i). Gegen den Willen eines Elternteils wird sie nur ausnahmsweise angeordnet.

Bei gemeinsamer Obsorge nicht im Alleingang. Eine Übersiedlung ins Ausland berührt das Kindeswohl wesentlich; fehlt die Zustimmung des anderen Elternteils, muss das Gericht entscheiden. Wer ohne diese Klärung übersiedelt, riskiert ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen.

Reden wir darüber

Im Erstgespräch klären wir, welche Regelung für Ihr Kind tragfähig ist, was sich außergerichtlich erreichen lässt und wie ein Verfahren vorzubereiten wäre.

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