Mag. Jakob Weinrich, LL.M.

Konflikte in Familienunternehmen

Familienunternehmen und Recht: Wo Konflikte entstehen und wie man sie vermeidet

Familienunternehmen prägen die österreichische Wirtschaft. Sie sind wirtschaftlich erfolgreich, aber zugleich besonders konfliktanfällig. Eigentum, Familie und Management treffen unter einem Dach aufeinander und bringen drei Systeme mit unterschiedlichen Spielregeln zusammen. Genau dort entstehen die rechtlichen Reibungspunkte, die regelmäßig in unserer Kanzlei landen.

Warum Familienunternehmen besonders konfliktanfällig sind. Im Familienunternehmen treffen drei Logiken aufeinander. Die Familie folgt der Logik der Zugehörigkeit, das Unternehmen jener der Leistung, das Eigentum jener der Rendite. Solange die Gründergeneration operativ tätig ist, kaschiert ihre Autorität die Spannungen. Spätestens mit dem Übergang an die nächste Generation brechen die Konflikte auf. Drei Auslöser kehren immer wieder: ein ungeklärter Übergabezeitpunkt, ungleiche Beteiligung der Kinder und das Eindringen angeheirateter Personen in Schlüsselrollen. Häufig kommt hinzu, dass Verträge aus den Gründerjahren stammen und nie an die heutige Familienkonstellation angepasst wurden.

Unternehmensnachfolge als größtes Risikofeld. Die Nachfolge ist das größte Risikofeld. Wer das Unternehmen weiterführt, wird in der Regel einseitig begünstigt. Die übrigen Pflichtteilsberechtigten haben dennoch Anspruch auf den halben gesetzlichen Erbteil gemäß §§ 756 ff ABGB. Dieser Pflichtteil bemisst sich am Verkehrswert des Unternehmens. Bei substanzstarken, aber liquiditätsschwachen Betrieben kann das den Fortbestand gefährden. Das ABGB bietet seit der Erbrechtsreform 2017 wirksame Werkzeuge. Der Pflichtteil kann auf bis zu fünf, im Einzelfall sogar zehn Jahre gestundet werden, wenn die sofortige Auszahlung den Übernehmer unbillig hart trifft, § 766 ABGB. Schenkungen zu Lebzeiten unterliegen weiterhin der Anrechnung. Gegenüber Pflichtteilsberechtigten gilt eine Frist von zwei Jahren, gegenüber nahen Angehörigen besteht keine Frist, § 782 ABGB. Saubere Pflichtteilsverzichtsverträge nach § 551 ABGB sind in der Praxis oft die wirksamste Lösung. Sie setzen Notariatsaktform und offene Kommunikation in der Familie voraus.

Gesellschafterstreit und Treuepflicht. Innerhalb laufender Gesellschaften eskalieren Konflikte häufig über die Treuepflicht. Sie verpflichtet jeden Gesellschafter, die Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter angemessen zu berücksichtigen. Der OGH betont in jüngerer Judikatur jedoch, dass die Treuepflicht den Gesellschafter nicht zwingt, seine eigenen Interessen stets zurückzustellen. Eigene Belange dürfen verfolgt werden, Schranken bestehen nur bei besonderen Umständen. Praktisch heißt das: Wer als Familiengesellschafter abstimmt, eine Gewinnausschüttung blockiert oder einen Aufgriffsfall auslöst, muss seine Beweggründe einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhalten lassen. Der OGH judiziert einzelfallbezogen und gewichtet dabei die Struktur der Gesellschaft und das Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Aufgriffsrechte im Gesellschaftsvertrag bleiben das schärfste Schwert in der Familien-GmbH. Der OGH hat ihre Wirksamkeit auch im Insolvenzfall bestätigt, fordert aber Notariatsaktform und Eintragung im Firmenbuch. Familien, die einen reduzierten Aufgriffspreis vereinbaren, müssen alle Aufgriffsfälle gleich behandeln. Sonst droht die Unwirksamkeit gegenüber Gläubigern.

Scheidung als unterschätzter Risikofaktor. Die Scheidung eines mitarbeitenden oder beteiligten Familienmitglieds wird in der Beratung häufig zu spät bedacht. Nach §§ 81 ff EheG unterliegen eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse der Aufteilung. Unternehmen sind grundsätzlich ausgenommen, Wertsteigerungen während aufrechter Ehe und im Privatvermögen entstandene Anteile aber nicht immer. Ein gut formulierter Ehepakt nach § 1217 ABGB schützt das Unternehmensvermögen verlässlich. Wer im Familienunternehmen heiratet, sollte vorab eine güterrechtliche Vereinbarung treffen. Das gilt auch für Übergeber, die ihren Kindern Anteile zukommen lassen wollen, ohne dass diese im Scheidungsfall der Schwiegerfamilie aufgeteilt werden.

Familienverfassung als Ordnungsrahmen. Die Familienverfassung ist kein rechtlich verbindliches Instrument im Sinne des Gesellschaftsvertrags, gewinnt in der österreichischen Praxis aber zunehmend an Bedeutung. Sie regelt Werte, Spielregeln und Eskalationswege innerhalb der Eigentümerfamilie. Der OGH hat sie zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 229/24f am Rande gestreift, ohne ihr unmittelbare Rechtswirkung zuzusprechen. Die Familienverfassung wirkt vor allem präventiv. Sie schafft Klarheit über Eintritts- und Austrittsbedingungen, über die Beschäftigung von Familienmitgliedern, über Ausschüttungspolitik und über Konfliktlösung. Wer ihre Inhalte konsequent in Gesellschaftsvertrag, Ehepakte und letztwillige Verfügungen einarbeitet, gibt ihr die rechtliche Wirkung, die sie aus sich heraus nicht hat.

Empfehlungen aus der Praxis. Konflikte im Familienunternehmen lassen sich nicht ausschließen, aber strukturell entschärfen. Ein abgestimmtes Vertragspaket aus Gesellschaftsvertrag, Ehepakt, Pflichtteilsverzicht, Vorsorgevollmacht und Testament reduziert das Streitpotenzial erheblich. Wichtig ist die gleichzeitige Bearbeitung dieser Bausteine, weil sie ineinandergreifen und einzelne Lücken die Gesamtarchitektur kippen lassen. Familien, die früh planen, gewinnen Verhandlungsspielraum. Wer erst im Erbfall oder in der Scheidung reagiert, agiert aus der Defensive und zahlt regelmäßig hohe Vergleichsbeträge. Die Investition in ordentliche Verträge ist im Verhältnis zum Streitwert vernachlässigbar.

Unsere Kanzlei berät Eigentümerfamilien in Wien und österreichweit an der Schnittstelle von Familienrecht, Erbrecht und Gesellschaftsrecht. Wir prüfen bestehende Vertragswerke, identifizieren Konfliktrisiken und entwickeln Lösungen, die rechtlich tragen und in der Familie Bestand haben. Sprechen Sie uns an, bevor der Konflikt da ist.