Kindesunterhalt in Wien
Wie viel Unterhalt einem Kind zusteht, entscheidet sich an zwei Punkten: an der richtigen Bemessungsgrundlage und an der Frage, was davon tatsächlich als Einkommen zählt. Genau dort liegt in der Praxis der Streit — nicht beim Prozentsatz.
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Wer Kindesunterhalt schuldet
Beide Eltern haben zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes beizutragen, und zwar nach ihren Kräften und anteilig (§ 231 ABGB). Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, leistet seinen Beitrag durch die Betreuung selbst. Der andere schuldet Geldunterhalt.
Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren, und unabhängig vom Kontaktrecht: Wer keinen Kontakt bekommt, darf den Unterhalt nicht einbehalten — und wer nicht zahlt, verliert dadurch nicht sein Kontaktrecht. Beides sind getrennte Verfahren.
Wie der Unterhalt berechnet wird
Das Gesetz nennt keine Formel. Die Rechtsprechung arbeitet mit der Prozentsatzmethode: Ein alterabhängiger Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Üblich sind 16 Prozent bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr, 18 Prozent bis zehn, 20 Prozent bis fünfzehn und 22 Prozent darüber. Für weitere Sorgepflichten wird abgezogen: je Kind unter zehn Jahren ein Prozentpunkt, je Kind ab zehn zwei Prozentpunkte, für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten bis zu drei Prozentpunkte.
Der eigentliche Streitpunkt ist die Bemessungsgrundlage. Sie umfasst das gesamte tatsächliche Nettoeinkommen einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, Überstunden, Prämien, Abfertigungen und bestimmter Sachbezüge. Bei Selbständigen wird regelmäßig auf einen Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt, Privatentnahmen und Investitionen werden geprüft. Wer diese Grundlage nicht sauber ermittelt, rechnet mit dem falschen Ausgangswert — der Prozentsatz ist dann zweitrangig.
Regelbedarf und Luxusgrenze
Der Regelbedarf ist ein statistischer Durchschnittswert, der jährlich neu festgesetzt wird. Er ist keine Untergrenze und keine Obergrenze, aber ein wichtiger Orientierungspunkt: nach unten in Mangelfällen, nach oben bei sehr hohen Einkommen. Für das Kalenderjahr 2026 gelten folgende Sätze:
| Alter des Kindes | Regelbedarf pro Monat |
|---|---|
| 0 bis 5 Jahre | 360 Euro |
| 6 bis 9 Jahre | 460 Euro |
| 10 bis 14 Jahre | 560 Euro |
| 15 bis 19 Jahre | 700 Euro |
| ab 20 Jahre | 800 Euro |
Bei überdurchschnittlichen Einkommen greift die sogenannte Luxusgrenze: Unterhalt soll den Bedarf des Kindes decken und es angemessen an den Lebensverhältnissen teilhaben lassen, aber keine Vermögensbildung finanzieren. Die Rechtsprechung zieht die Grenze regelmäßig beim Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs, abhängig vom Einzelfall.
Familienbonus Plus und Familienbeihilfe
Hier hat sich die Rechtslage grundlegend geändert. Nach der Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 11.12.2019, 4 Ob 150/19s) erfolgt die steuerliche Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ausschließlich über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Die früher übliche Anrechnung von Transferleistungen auf die Unterhaltspflicht entfällt damit. Wer noch mit älteren Berechnungsmodellen arbeitet, kommt zu falschen Ergebnissen — in beide Richtungen.
Wenn das Einkommen nicht dem Möglichen entspricht
Wer seine Arbeitskraft nicht entsprechend seiner Ausbildung und seinen Möglichkeiten einsetzt, wird nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als würde er das erzielbare Einkommen tatsächlich beziehen. Das betrifft die unbezahlte Kündigung ebenso wie den auffälligen Einkommenseinbruch kurz vor einem Unterhaltsverfahren. Umgekehrt ist nicht jede berufliche Veränderung missbräuchlich — entscheidend ist, ob sie nachvollziehbar begründet ist.
Geteilte Betreuung und Wechselmodell
Betreuen beide Eltern das Kind annähernd gleichteilig, mindert das die Geldunterhaltspflicht, hebt sie aber nicht automatisch auf. Maßgeblich sind die tatsächlichen Betreuungsanteile und das Einkommensgefälle zwischen den Eltern. Wie die Betreuung rechtlich geregelt wird, behandeln wir unter Obsorge und Kontaktrecht.
Sonderbedarf
Neben dem laufenden Unterhalt kann Sonderbedarf geltend gemacht werden: außergewöhnliche, dringende Kosten, die der Regelbedarf nicht abdeckt — etwa eine kieferorthopädische Behandlung oder eine notwendige Therapie. Nicht jeder besondere Wunsch begründet Sonderbedarf; verlangt wird, dass die Ausgabe außergewöhnlich und im Interesse des Kindes geboten ist.
Änderung und Durchsetzung
Unterhalt ist nie endgültig festgesetzt. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich — Einkommen, Alter des Kindes, weitere Sorgepflichten —, kann die Anpassung nach oben oder nach unten beantragt werden. Bleibt die Zahlung aus, steht Exekution offen; unter bestimmten Voraussetzungen kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht.
Der Anspruch endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit, sondern mit der Selbsterhaltungsfähigkeit. Eine zielstrebig betriebene Ausbildung verlängert die Unterhaltspflicht, eine abgebrochene und mehrfach gewechselte in der Regel nicht.
Wie wir Sie vertreten
Wir ermitteln die Bemessungsgrundlage belastbar — inklusive Auskunftsansprüchen gegenüber Dienstgeber und Finanzamt, wenn Angaben unvollständig bleiben —, berechnen den Anspruch, verhandeln außergerichtlich und vertreten Sie im Unterhaltsverfahren vor dem Bezirksgericht. Auf der Gegenseite prüfen wir überhöhte Forderungen und begleiten Herabsetzungsanträge bei geänderten Verhältnissen. Zu unseren Abrechnungsmodellen siehe Anwaltskosten.
Alimente berechnen
Alimente ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Kindesunterhalt. Der Rechner bildet die Prozentsatzmethode der Rechtsprechung ab, vergleicht das Ergebnis mit dem altersabhängigen Regelbedarf und begrenzt es beim Unterhaltsstopp. Er liefert eine Orientierung, keine Berechnung im Einzelfall.
Das Ergebnis ist eine unverbindliche Orientierung und keine Rechtsberatung. Prozentsatzmethode und Unterhaltsstopp sind keine gesetzlichen Regeln, sondern Praxis der Rechtsprechung; Gerichte weichen im Einzelfall davon ab. Der Regelbedarf ist ein statistischer Durchschnittswert und weder Mindest- noch Höchstbetrag. Nicht berücksichtigt sind unter anderem Sonderbedarf, Betreuungsanteile bei geteilter Betreuung, Anspannung, Eigeneinkommen des Kindes und die Verteilung in Mangelfällen. Regelbedarfsätze Stand 2026.
Häufige Fragen zu Alimente und Kindesunterhalt
Die Rechtsprechung arbeitet mit einem alterabhängigen Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens: 16 Prozent bis zum sechsten, 18 bis zum zehnten, 20 bis zum fünfzehnten Lebensjahr und 22 Prozent darüber. Für weitere Sorgepflichten wird abgezogen. Maßgeblich ist die richtig ermittelte Bemessungsgrundlage, nicht der Prozentsatz allein.
Ja. Alimente ist die umgangssprachliche Bezeichnung, das Gesetz und die Gerichte sprechen von Unterhalt. Gemeint ist in beiden Fällen der Geldunterhalt, den der nicht hauptsächlich betreuende Elternteil für das Kind zu leisten hat (§ 231 ABGB).
Das gesamte tatsächliche Nettoeinkommen einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, Überstunden, Prämien und bestimmter Sachbezüge. Bei Selbständigen wird regelmäßig ein Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet und geprüft, welche Privatentnahmen und Aufwendungen zu berücksichtigen sind.
Nein. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 150/19s erfolgt die steuerliche Entlastung ausschließlich über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Eine Anrechnung von Transferleistungen auf die Unterhaltspflicht findet nicht mehr statt.
In der Regel ja, wenn ein Einkommensgefälle besteht. Eine annähernd gleichteilige Betreuung mindert die Geldunterhaltspflicht, hebt sie aber nicht automatisch auf. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungsanteile und die Einkommen beider Eltern.
Besteht ein Exekutionstitel — ein Beschluss, ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich —, kann Exekution geführt werden, insbesondere auf das Arbeitseinkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt zusätzlich Unterhaltsvorschuss in Betracht. Das Kontaktrecht darf deshalb nicht verweigert werden; beides sind getrennte Ansprüche.
Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, nicht bis zu einem bestimmten Alter. Eine zielstrebig betriebene Ausbildung verlängert die Pflicht; wer eine Ausbildung mehrfach abbricht oder wechselt, verliert den Anspruch in der Regel. Auch eigenes Einkommen des Kindes wirkt sich aus.
Reden wir darüber
Im Erstgespräch rechnen wir Ihren Fall mit der tatsächlichen Bemessungsgrundlage durch und sagen Ihnen, was sich durchsetzen lässt.
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