Weinrich Rechtsanwalt

Kindesunterhalt in Österreich: Wie wird er berechnet?

Nach einer Trennung oder Scheidung gehört der Kindesunterhalt zu den drängendsten Fragen für Eltern. Wie hoch sind die Alimente? Wer muss zahlen? Und was ändert sich, wenn das Kind von beiden Elternteilen gleich viel betreut wird? Dieser Beitrag erklärt die wesentlichen Grundlagen des Kindesunterhalts in Österreich — einschließlich des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Beide Elternteile sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig — unabhängig davon, ob das Kind ehelich oder unehelich ist. Jener Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut, leistet seinen Beitrag in Form von Naturalunterhalt, also durch Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Alltag. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 231 bis 234 ABGB.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Österreichische Gerichte wenden die sogenannte Prozentsatzmethode an. Ausgangspunkt ist das monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Davon werden je nach Alter des Kindes folgende Prozentsätze herangezogen: 16 Prozent für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 18 Prozent für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 20 Prozent für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und 22 Prozent für Kinder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr.

Gibt es mehrere unterhaltspflichtige Kinder, werden Abzüge von 1 bis 2 Prozent pro weiteres Kind vorgenommen. Besteht zusätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner, sind weitere Abzüge von bis zu 3 Prozent möglich.

Wichtig: Seit der Judikaturwende des OGH im Dezember 2019 (4 Ob 150/19s) wird die Familienbeihilfe nicht mehr vom Kindesunterhalt abgezogen. Die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen erfolgt ausschließlich über den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag.

Der Regelbedarf

Neben der Prozentsatzmethode orientieren sich Gerichte am sogenannten Regelbedarf — dem altersabhängigen Durchschnittsbedarf eines Kindes in Österreich. Liegt der nach der Prozentsatzmethode errechnete Betrag unter dem Regelbedarf, ist der Regelbedarf maßgeblich. Die Regelbedarfssätze werden jährlich angepasst.

Die Playboygrenze

Bei sehr hohen Einkommen gilt die sogenannte Playboygrenze als Obergrenze des Kindesunterhalts. Sie liegt für Kinder bis 10 Jahre beim Zweifachen des Regelbedarfs, für ältere Kinder beim Zweieinhalbfachen. Sie soll verhindern, dass der Unterhalt über den angemessenen Bedarf des Kindes hinausgeht. Für die Mehrheit der Unterhaltsfälle spielt sie keine Rolle.

Der Anspannungsgrundsatz

Sowohl der unterhaltspflichtige als auch der unterhaltsberechtigte Elternteil unterliegen dem Anspannungsgrundsatz. Das bedeutet: Wer seine Arbeitskraft oder seine Einkommensmöglichkeiten schuldhaft nicht ausschöpft, dem wird ein fiktives erzielbares Einkommen angerechnet. Ein freiwilliger Einkommensverzicht führt also nicht automatisch zu einer Reduktion der Unterhaltspflicht.

Sonderbedarf

Neben dem laufenden Unterhalt kann in bestimmten Fällen Sonderbedarf geltend gemacht werden. Darunter fallen außergewöhnliche, nicht regelmäßig anfallende Kosten — etwa Zahnspangen, teure medizinische Behandlungen, Nachhilfe oder Klassenfahrten.

Das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell

Wenn beide Elternteile das Kind annähernd gleich viel betreuen — also im Rahmen eines Wechselmodells oder einer Doppelresidenz — greift unter bestimmten Voraussetzungen das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell.

Der OGH hat dazu klargestellt, dass von einer gleichwertigen Betreuung gesprochen werden kann, wenn kein Elternteil mehr als zwei Drittel der Betreuungsleistungen erbringt. In diesem Fall schuldet grundsätzlich kein Elternteil dem anderen Geldunterhalt — beide leisten ihren Beitrag durch die gleichwertige Betreuung.

Hat jedoch ein Elternteil ein deutlich höheres Einkommen, besteht trotz gleichwertiger Betreuung ein sogenannter Differenzunterhalt. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem fiktiven Geldunterhaltsanspruch beider Elternteile nach der Prozentsatzmethode.

Wichtig: Das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell ist nicht anwendbar, wenn ein Elternteil trotz gleichwertiger Betreuung auch die überwiegenden bedarfsdeckenden Ausgaben — etwa für Kleidung — trägt. In diesem Fall bleibt es bei der Berechnung nach der Prozentsatzmethode.

Wie lange besteht die Unterhaltspflicht?

Der Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes — also solange, bis es seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Das Erreichen der Volljährigkeit beendet die Unterhaltspflicht nicht automatisch. Bei Studierenden geht die Rechtsprechung je nach Studium von einer Selbsterhaltungsfähigkeit zwischen dem 25. und 28. Lebensjahr aus.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt ist rechtlich unwirksam — auch wenn er in einer Scheidungsvereinbarung enthalten ist. Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil.

Unterhaltsvorschuss

Kommt der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Zahlungen nicht nach, kann unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Der Staat springt dann ein und treibt die Forderung selbst beim Unterhaltspflichtigen ein. Der Vorschuss wird nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und bei Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels gewährt.

Fazit

Die Berechnung des Kindesunterhalts ist in der Praxis komplexer als es auf den ersten Blick erscheint. Einkommen, Betreuungsaufteilung, Geschwisterkinder und der Anspannungsgrundsatz beeinflussen das Ergebnis erheblich. Bei Uneinigkeit über den Unterhalt oder bei Wechsel zu einem Betreuungsmodell mit annähernd gleicher Aufteilung empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung.

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