Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Scheidung und Ihr Haustier

Zwischen Mensch und Haustier entstehen bekanntlich starke emotionale Beziehungen. Manche sprechen sogar von einer Seelenverwandtschaft. Oftmals ist im Fall der Scheidung auch das Haustier ein Streittehma. Doch bei wem verbleibt das Haustier im Fall der Scheidung?

Nach den österreichischen Rechtsvorschriften sind Haustiere zwar keine Sachen, allerdings finden die Vorschriften des Sachenrechts auf sie Anwendung. Sofern sie während aufrechter Ehe in die Familie aufgenommen wurden, sind Hund, Katz und Maus, als eheliches Gebrauchsvermögen einzuordnen. Im Fall der Scheidung unterliegt somit auch das Haustier der nachehelichen Vermögensaufteilung. Doch wie erfolgt die Zuordnung genau?

Zunächst können Ehegatten die nacheheliche Vermögensaufteilung im Einvernehmen regeln. Vor oder während aufrechter Ehe geschieht dies mittels Ehevertrag. Soll eine Einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden, ist die Regelung, bei wem das Tier verbleiben soll, sogar Voraussetzung. Sofern erwünscht, können sogar Regelungen über ein Besuchsrecht zum Tier ausgestaltet werden.

Wenn eine EInigung nicht möglich ist, entscheidet das Gericht im Aufteilungsverfevahren. Die Entscheidung erfolgt nach unterschiedlichen Grundsätzen, allen voran nach Billigkeit. Für die Zuordnung eines Hundes hat der Oberste Gerichtshof zuletzt folgende Argumente als maßgeblich betrachtet:

  • Stärkere emotionale Bindung
  • zukünftig besseren Fürsorge- und Haltungsmöglichkeiten

Bei einer Scheidung müsste dies somit alles nachgewiesen werden. Um die Entscheidung über seine liebsten Gefährten (und auch das übrige Gebrauchsvermögen) nicht dem Gericht zu überlassen, sollte man dies sohin auch vor der Scheidung regeln.

Damit kann man regeln, wem der Familienhund, die Katze oder Maus im Fall der Scheidung verbleiben soll. Sogar ein Besuchsrecht kann darin aufgenommen werden.

Da Scheidungen auch an unseren Haustieren nicht spurlos vorübergehen, ist eine Regelung im Vorhinein oder eine einvernehmliche Lösung empfehlenswert.