Mag. Jakob Weinrich, LL.M. – Ihr Rechtsanwalt in Wien.

Haftung als Hundehalter – Was muss ich beachten?

Neben der Katze ist der Hund das beliebteste Haustier in Österreich. Der beste Freund des Menschen beschäftigt auch die Gerichte zur Genüge. Wussten Sie welche Haftung als Hundehalter besteht und was im Schadensfall zu ersetzen ist?

Stellen Sie sich vor, Sie gehen mit Ihrem Hund im Wald spazieren. Weit und breit kein Mensch. Sie wissen, er ist folgsam und gefährdet niemanden. Daher lassen sie ihn vor sich herlaufen. Plötzlich kommt doch jemand und Ihr Hund – die Frohnatur – begrüßt diese Person. Leider so stürmisch, dass diese Person zu Fall kommt und sich dabei verletzt.

In einer derartigen Situation unterliegen Sie der Haftung als Hundehalter. Das Besondere an dieser Haftung ist, dass Sie im Schadensfall beweisen müssen, die objektive Sorgfalt eingehalten zu haben. Konkret müssen Sie für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung Ihres Hundes gesorgt haben. Je gefährlicher ein Tier, desto sorgfältiger ist es zu verwahren. Gerichte beziehen bei ihren Entscheidungen folgende Punkte mit ein:

  • (Erkennbare) Eigenschaften und die Gefährlichkeit
  • Art und Individualität des Hundes
  • Äußere Gegebenheiten

Gerichtliche Entscheidungen zur Haftung als Hundehalter sind einzelfallbezogen. Sofern Sie einen gutmütigen, nicht bösartigen und folgsamen Hund haben, kann es durchaus in Ordnung sein, wenn dieser an einem wenig besuchten Waldstück frei vor Ihnen läuft.

Wussten Sie aber, dass Ihr Hund jeden anderen Spaziergänger begrüßt, spricht dies dafür, ihn anzuleinen. Freilich fällt auch die stürmische Begrüßung von einem Dackel anders aus, als die eines Bernhardiners.

Nach höchstgerichtlicher Judikatur dürfe das Erfordernis der Verwahrung nicht überspannt werden. So sind Vorkehrungen ausreichend, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres getroffen wurden und billigerweise erwartet werden können.

Eine Haftung des Hundehalters besteht bei Schäden, die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären. Selbst wenn kein atypisches, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt. Dies umfasst auch Schäden, die aus den Folgen des Hinaufspringens entstehen können.

Wenn beim Spielen Verletzungen untereinander entstehen, besteht nicht unbedingt Ersatzpflicht. Bei nicht bösartigen und folgsamen Hunden, die im Einvernehmen der Hundehalter miteinander spielen, hat der OGH entschieden, dass für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt war. Daher wurde keine Haftung des Hundehalters angenommen.