Wer erfährt, dass der Partner fremdgeht, stellt sich zumindest rechtlich die Frage: Bin ich automatisch im Vorteil? Die Antwort des österreichischen Rechts ist nüchtern: nicht zwingend. Ob Untreue im Scheidungsverfahren tatsächlich entscheidend ist, hängt von Umständen ab, die die wenigsten kennen.
Ehebruch als schwere Eheverfehlung – aber kein Automatismus
Das österreichische Ehegesetz nennt in § 49 EheG den Ehebruch ausdrücklich als Beispiel einer schweren Eheverfehlung. Das klingt eindeutig. Es ist es aber nicht vollständig. Seit der Reform des EheG 1999 gibt es keine absoluten Scheidungsgründe mehr. Der Ehebruch führt nur dann zu einer Scheidung aus Verschulden, wenn er kausal für die unheilbare Zerrüttung der Ehe war. Das Gericht prüft also nicht nur, ob jemand fremdgegangen ist, sondern ob dieses Verhalten die Ehe tatsächlich zerstört hat.
Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Affäre bereits unheilbar zerrüttet gewesen, kann Ehebruch keine weiteren Zerrüttungsfolgen mehr herbeiführen. Er verliert damit seinen rechtlichen Biss – zumindest als Hauptscheidungsgrund.
Was der OGH 2024 klargestellt hat
Mit der Entscheidung 5 Ob 51/24x vom 4. Juli 2024 hat der Oberste Gerichtshof eine Konstellation beurteilt, die in der Praxis häufiger vorkommt als man denkt: Ein Ehemann beginnt kurz nach der Hochzeit außereheliche Beziehungen. Die Ehefrau erfährt davon. Sie unternimmt zunächst nichts, setzt aber später selbst Eheverfehlungen.
Der OGH betonte in dieser Entscheidung erneut, dass Ehebruch zwar eine der schwersten Eheverfehlungen ist, er aber zerrüttende Wirkung haben muss, um als Scheidungsgrund tauglich zu sein. Entscheidend wird damit, wie der betrogene Partner auf die Untreue reagiert hat. Hat er oder sie in Kenntnis der Affäre das Eheleben fortgesetzt, ohne die Scheidung einzuleiten, kann das Gericht eine konkludente Verzeihung im Sinne des § 56 EheG annehmen. Eine verziehene Eheverfehlung kann nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden.
Das bedeutet im Klartext: Wer nach der Entdeckung des Fremdgehens Monate oder Jahre wartet, riskiert seinen rechtlichen Vorteil. Die 6-Monatsfrist des § 57 EheG ab sicherer Kenntnis ist dabei nur das eine. Noch folgenreicher kann die schlichte Fortführung des gemeinsamen Lebens sein.
Die europäische Dimension: EGMR H.W. gegen Frankreich
Fast zeitgleich mit dieser Entwicklung in der österreichischen Judikatur hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 23. Januar 2025 eine Entscheidung getroffen, die aufhorchen lässt. In der Rechtssache H.W. gegen Frankreich (Beschwerde Nr. 13805/21) beurteilte der EGMR einen Fall, in dem eine Frau als allein schuldig geschieden worden war – nicht wegen einer Affäre, sondern weil sie die ehelichen Beziehungen dauerhaft verweigert hatte.
Das französische Recht kennt eine Scheidung aus Verschulden für schwere und wiederholte Verletzungen ehelicher Pflichten. Die Gerichte hatten das als Schuldgrund gewertet. Der EGMR sah das anders. Er stellte eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest – dem Recht auf Achtung des Privatlebens. Der Gerichtshof hielt fest, dass die Konstruktion ehelicher Pflichten ohne jeden Bezug auf Konsens gegen die sexuelle Freiheit und körperliche Selbstbestimmung verstößt. Die Heirat ist kein Blankoscheck für alle zukünftigen sexuellen Handlungen.
Für Österreich gilt diese Entscheidung nicht unmittelbar. Das österreichische Recht kennt zwar ebenfalls die beharrliche und grundlose Verweigerung des Geschlechtsverkehrs als mögliche Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG. Die Entscheidung des EGMR macht aber deutlich, in welche Richtung sich das europäische Menschenrechtsverständnis entwickelt: Sexuelle Autonomie ist ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Grundrecht, das auch innerhalb der Ehe gilt. Nationale Gerichte werden diese Wertung bei der Auslegung des § 49 EheG zunehmend berücksichtigen müssen.
Das ist eine Entwicklung, die weit über den französischen Einzelfall hinausgeht. Sie berührt grundsätzlich die Frage, wo die Grenze zwischen ehelicher Treuepflicht und persönlicher Autonomie verläuft.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer Untreue des Partners feststellt, sollte rasch und strukturiert handeln. Die 6-Monatsfrist nach § 57 EheG läuft ab dem Zeitpunkt der sicheren Kenntnis – nicht ab dem ersten Verdacht. Warten ist ein Risiko. Wer die Ehe in Kenntnis der Untreue fortsetzt, riskiert die konkludente Verzeihung.
Ebenso wichtig ist die Beweisfrage. Ehebruch muss nachgewiesen werden. Dabei kommen Chatnachrichten, Zeugenaussagen oder Berichte eines Privatdetektivs in Betracht. Der OGH hat wiederholt bestätigt, dass ordnungsgemäß eingeholte Detektivberichte als Beweismittel verwertbar und die entstandenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Prozesskosten ersatzfähig sind.
Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für eine Eheverfehlung haben oder selbst mit einem Vorwurf konfrontiert sind, ist frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend. Die rechtliche Ausgangslage kann sich innerhalb von Wochen grundlegend verändern.
Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation stehen wir Ihnen als Scheidungsanwalt in Wien gerne zur Verfügung.