Mag. Jakob Weinrich, LL.M.

Scheidungsanwalt in Wien

Einvernehmliche Scheidung in Wien

Wenn beide Seiten die Ehe beenden wollen, ist die einvernehmliche Scheidung der schnellste und günstigste Weg. Entscheidend ist nicht der Gerichtstermin, sondern die Vereinbarung, die Sie davor treffen — sie regelt Kinder, Unterhalt und Vermögen und bindet Sie über Jahre.

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Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist in § 55a EheG geregelt. Sie setzt dreierlei voraus: Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein, beide Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung der Ehe zugestehen, und beide müssen die Scheidung wollen.

Die sechs Monate bedeuten nicht zwingend getrennte Wohnungen. Maßgeblich ist die Aufhebung der Lebensgemeinschaft, also das Ende der Wirtschafts-, Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft. Eine getrennte Haushaltsführung innerhalb derselben Wohnung kann genügen, wenn sie tatsächlich gelebt wird. Bei knapper Fristenlage ist das ein Punkt, den das Gericht hinterfragt.

Die Scheidungsvereinbarung

Der wesentliche Teil der Arbeit liegt vor dem Gerichtstermin. Nach § 55a Abs 2 EheG scheidet das Gericht die Ehe nur, wenn eine Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen vorliegt. Diese umfasst:

  • Obsorge, hauptsächlicher Aufenthalt, Kontaktrecht und Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten zueinander
  • die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der ehelichen Schulden

Die Vereinbarung wird bei Gericht protokolliert und ist damit ein Exekutionstitel. Was dort steht, lässt sich durchsetzen — und was dort nicht steht, in aller Regel nicht mehr geltend machen.

Was in der Praxis übersehen wird

Ein pauschaler wechselseitiger Verzicht auf Aufteilungsansprüche ist schnell unterschrieben. Wer dabei nicht weiß, welche Ersparnisse, Anwartschaften oder Kreditverbindlichkeiten tatsächlich bestehen, verzichtet ins Blaue. Ebenso häufig fehlt eine Regelung zur Haftung für gemeinsame Kredite: Die interne Aufteilung ändert nichts daran, dass die Bank weiterhin beide Ehegatten in Anspruch nehmen kann.

Ablauf beim Bezirksgericht

Beide Ehegatten stellen gemeinsam einen Antrag. Das Verfahren läuft im Außerstreitverfahren, es gibt keine Klage und keinen Gegner. In der Regel genügt eine Tagsatzung: Das Gericht prüft die Voraussetzungen, protokolliert die Vereinbarung und fasst den Scheidungsbeschluss. Verzichten beide Seiten auf Rechtsmittel, wird der Beschluss sofort rechtskräftig.

Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Wie lange es dauert

Die Verfahrensdauer selbst ist kurz. Zwischen Antrag und Tagsatzung liegen je nach Auslastung des Gerichts einige Wochen. Was die Gesamtdauer bestimmt, ist die Zeit davor: Solange über Unterhalt, Ehewohnung oder Kredite verhandelt wird, ruht das Verfahren. Eine gut vorbereitete einvernehmliche Scheidung ist deshalb oft in wenigen Wochen erledigt, eine schlecht vorbereitete zieht sich über Monate.

Was sie kostet

Es fallen die Pauschalgebühr für den Antrag nach dem Gerichtsgebührengesetz und das Anwaltshonorar an. Beides lässt sich vorab beziffern, weil der Aufwand absehbar ist — die einvernehmliche Scheidung eignet sich deshalb gut für ein Pauschalhonorar. Eine Übersicht der Abrechnungsmodelle finden Sie unter Anwaltskosten.

Wenn keine Einigung zustande kommt

Bleibt ein Punkt strittig, ist die einvernehmliche Scheidung nicht möglich. Dann bleibt die Scheidungsklage, etwa wegen Eheverfehlung nach § 49 EheG oder nach dreijähriger Trennung nach § 55 EheG. Der Weg zurück steht allerdings jederzeit offen: Auch ein bereits laufendes Streitverfahren kann bis zuletzt in eine einvernehmliche Scheidung übergeleitet werden. In der Praxis geschieht das häufig, sobald beide Seiten die Kosten und die Dauer eines Verschuldensverfahrens realistisch einschätzen.

Sie sind sich grundsätzlich einig, aber unsicher, was in die Vereinbarung gehört? Genau das klären wir im Erstgespräch.

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Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung

Das Gerichtsverfahren selbst ist kurz, meist genügt eine Tagsatzung. Wie lange es insgesamt dauert, hängt davon ab, wie rasch die Vereinbarung steht. Sind sich beide Seiten einig, ist die Scheidung häufig innerhalb weniger Wochen erledigt.

Nein. Verlangt wird die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nicht zwingend eine getrennte Wohnung. Auch eine getrennte Haushaltsführung innerhalb derselben Wohnung kann ausreichen, wenn sie tatsächlich gelebt wird.

Im Verfahren vor dem Bezirksgericht besteht keine Anwaltspflicht. Ein Rechtsanwalt darf allerdings nicht beide Ehegatten vertreten, weil deren Interessen einander gegenüberstehen. Üblich ist, dass eine Seite anwaltlich vertreten ist und die Vereinbarung erstellt, während die andere Seite den Entwurf prüfen lässt.

Dann ist die einvernehmliche Scheidung nicht möglich, weil die Vereinbarung alle Scheidungsfolgen umfassen muss. In diesem Fall bleibt die Scheidungsklage. Der Weg zurück steht offen: Auch ein laufendes Streitverfahren kann jederzeit in eine einvernehmliche Scheidung übergeleitet werden.

Beim Kindesunterhalt und beim Kontaktrecht ja — ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann neu festgesetzt werden. Der Ehegattenunterhalt unterliegt der Umstandsklausel, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die vermögensrechtliche Aufteilung ist dagegen grundsätzlich endgültig. Genau deshalb lohnt sich Sorgfalt bei diesem Punkt.

Es fallen die gerichtliche Pauschalgebühr und das Anwaltshonorar an. Weil der Aufwand absehbar ist, eignet sich die einvernehmliche Scheidung gut für ein Pauschalhonorar, das vorab feststeht.