Ehegattenunterhalt in Wien
Ob nach der Scheidung Unterhalt zusteht, entscheidet sich meist schon im Scheidungsverfahren — über die Verschuldensfrage oder über die Vereinbarung, die dabei unterschrieben wird. Wer diese Weichenstellung übersieht, verhandelt später über einen Anspruch, den es nicht mehr gibt.
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Unterhalt während aufrechter Ehe
Ehegatten haben nach ihren Kräften zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse beizutragen (§ 94 ABGB). Wer den Haushalt führt, leistet damit seinen Beitrag und hat gegenüber dem anderen Anspruch auf Unterhalt. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Ehegatten bereits getrennt leben — solange die Ehe aufrecht ist und das Getrenntleben nicht rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde.
Die Größenordnung
Auch hier gibt das Gesetz keine Formel vor; die Rechtsprechung arbeitet mit Orientierungswerten. Hat der unterhaltsberechtigte Teil kein eigenes Einkommen, liegt der Anspruch regelmäßig bei rund einem Drittel des Nettoeinkommens des anderen. Verdienen beide, wird üblicherweise mit rund 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens gerechnet, wovon das eigene Einkommen abgezogen wird. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind vermindern sich diese Sätze. Das sind Ausgangspunkte, keine festen Größen: Sonderzahlungen, Wohnversorgung und die konkreten Lebensverhältnisse verschieben das Ergebnis in beide Richtungen.
Unterhalt nach der Scheidung
Nach der Scheidung hängt der Anspruch davon ab, wie die Ehe aufgelöst wurde. Bei der Scheidung wegen Verschuldens richtet er sich nach den §§ 66 ff EheG: Wer die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, schuldet dem anderen den angemessenen Unterhalt, soweit dessen Einkünfte nicht ausreichen. Genau deshalb ist der Verschuldensausspruch keine moralische, sondern eine wirtschaftliche Frage — mehr dazu auf der Seite strittige Scheidung.
Wenn beide Teile schuld sind
Trifft beide ein Verschulden und wiegt keines deutlich schwerer, besteht ein Unterhaltsanspruch nur nach Billigkeit und in engeren Grenzen (§ 68 EheG). In der Praxis führt das häufig dazu, dass gar kein laufender Unterhalt zugesprochen wird.
Betreuungs- und Billigkeitsunterhalt
Unabhängig vom Verschulden kann Unterhalt zustehen, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht erwerbstätig sein kann oder wenn er nach langjähriger Ehe wegen der Aufgabenteilung während der Ehe keine ausreichende Erwerbsmöglichkeit mehr hat (§ 68a EheG). Dieser Anspruch ist der praktisch wichtigste für Ehegatten, die jahrelang Kinder betreut und den Beruf zurückgestellt haben. Er kann zeitlich begrenzt werden.
Einvernehmliche Scheidung: Die Vereinbarung entscheidet
Bei der einvernehmlichen Scheidung gibt es keinen Verschuldensausspruch. Was gilt, steht in der Scheidungsfolgenvereinbarung — und was dort nicht steht, gibt es später in der Regel auch nicht. Möglich sind laufender Unterhalt, ein zeitlich befristeter Unterhalt, eine Kapitalabfindung oder der wechselseitige Verzicht.
Beim Verzicht ist besondere Vorsicht geboten. Er wird üblicherweise auch für den Fall geänderter Verhältnisse und für Not- und Krankheitsfälle erklärt und ist dann bindend, selbst wenn sich die Lebenssituation Jahre später dramatisch ändert. Wer unterschreibt, sollte wissen, worauf er verzichtet — das ist der Punkt, an dem sich anwaltliche Begleitung am deutlichsten rechnet.
Was in die Bemessungsgrundlage fällt
Maßgeblich ist das gesamte Nettoeinkommen einschließlich Sonderzahlungen, Prämien und bestimmter Sachbezüge; bei Selbständigen wird auf einen mehrjährigen Durchschnitt abgestellt. Der Familienbonus Plus bleibt außen vor: Er ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten weder als Steuerersparnis noch als Teil der Nettoeinkünfte einzurechnen (OGH 2.3.2021, 1 Ob 155/20f).
Wer sein Einkommen ohne nachvollziehbaren Grund verringert, wird nach dem Anspannungsgrundsatz so behandelt, als würde er das erzielbare Einkommen beziehen. Umgekehrt trifft den unterhaltsberechtigten Teil je nach Alter, Gesundheit und Betreuungspflichten eine Obliegenheit, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Wann der Anspruch endet
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten (§ 75 EheG). Auch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft wirkt sich aus: Nach der Rechtsprechung ruht der Anspruch für deren Dauer. Unabhängig davon gilt die Umstandsklausel — ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhalt nach oben oder unten angepasst werden. Das gilt allerdings nicht, wenn in einer Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde.
Durchsetzung und Sicherung
Liegt ein Exekutionstitel vor — ein Urteil, ein Beschluss oder ein gerichtlicher Vergleich —, kann der Unterhalt exekutiv durchgesetzt werden, in erster Linie durch Gehaltsexekution. Bereits während des Verfahrens kann der laufende Unterhalt durch einstweilige Verfügung gesichert werden (§ 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). Das ist häufig der entscheidende erste Schritt, wenn nach der Trennung die Zahlungen abrupt eingestellt werden.
Wie wir Sie vertreten
Wir prüfen, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, ermitteln die Bemessungsgrundlage — nötigenfalls über Auskunftsansprüche —, verhandeln die Unterhaltsregelung im Zuge der Scheidung und vertreten Sie im Unterhaltsverfahren. Auf der Gegenseite prüfen wir überhöhte Forderungen, Verwirkungs- und Anrechnungsfragen sowie Herabsetzungsanträge bei geänderten Verhältnissen. Zu unseren Abrechnungsmodellen siehe Anwaltskosten. Wie sich der Unterhalt für Kinder berechnet, finden Sie unter Kindesunterhalt.
Bevor Sie eine Unterhaltsvereinbarung unterschreiben. Im Erstgespräch prüfen wir, welcher Anspruch tatsächlich besteht und was ein Verzicht für Sie bedeuten würde.
Termin vereinbarenHäufige Fragen zum Ehegattenunterhalt
Ohne eigenes Einkommen des berechtigten Teils liegt der Anspruch während aufrechter Ehe regelmäßig bei rund einem Drittel des Nettoeinkommens des anderen. Verdienen beide, wird üblicherweise mit rund 40 Prozent des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Einkommens gerechnet. Unterhaltspflichten für Kinder vermindern diese Sätze. Es handelt sich um Orientierungswerte der Rechtsprechung, nicht um gesetzliche Vorgaben.
Das hängt vom Verschulden ab. Wurde die Zerrüttung allein oder überwiegend vom anderen Teil verschuldet, besteht Anspruch auf angemessenen Unterhalt, soweit die eigenen Einkünfte nicht ausreichen (§§ 66 ff EheG). Bei gleichteiligem Verschulden kommt nur ein Billigkeitsunterhalt in engeren Grenzen in Betracht. Unabhängig davon kann Betreuungs- oder Billigkeitsunterhalt nach § 68a EheG zustehen.
Dort gibt es keinen Verschuldensausspruch. Maßgeblich ist ausschließlich die Scheidungsfolgenvereinbarung: laufender Unterhalt, befristeter Unterhalt, Kapitalabfindung oder wechselseitiger Verzicht. Was nicht vereinbart wird, lässt sich später in der Regel nicht mehr nachholen.
Ja, und genau darin liegt das Risiko. Ein Verzicht wird üblicherweise auch für den Fall geänderter Verhältnisse sowie für Not- und Krankheitsfälle erklärt und ist dann bindend — auch wenn sich die Lebenssituation Jahre später grundlegend ändert. Vor der Unterschrift sollte klar sein, welcher Anspruch damit aufgegeben wird.
Mit der Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten erlischt der Anspruch (§ 75 EheG). Bei einer Lebensgemeinschaft erlischt er nicht endgültig, ruht nach der Rechtsprechung aber für deren Dauer. Lebt der Berechtigte wieder allein, kann der Anspruch wieder aufleben.
Dann greift der Anspannungsgrundsatz: Wer seine Arbeitskraft ohne nachvollziehbaren Grund nicht entsprechend seinen Möglichkeiten einsetzt, wird so behandelt, als würde er das erzielbare Einkommen tatsächlich beziehen. Zu prüfen ist immer, ob die berufliche Veränderung sachlich begründet ist — nicht jeder Einkommensrückgang ist missbräuchlich.
Reden wir darüber
Im Erstgespräch klären wir, welcher Unterhaltsanspruch besteht, wie er sich beziffern lässt und worauf es in der Vereinbarung ankommt.
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