Die Deepfake-Debatte hat in den vergangenen Wochen auch in Österreich politische Fahrt aufgenommen. Justizministerin Sporrer und Frauenministerin Holzleitner haben angekündigt, schärfer gegen die Erstellung und Verbreitung sexualisierter Deepfakes vorgehen zu wollen. Anlass war unter anderem der medial viel diskutierte Fall rund um eine deutsche Schauspielerin. Doch was ist in Österreich eigentlich bereits heute strafbar — und welche Rechte haben Betroffene?
Was sind Deepfakes?
Deepfakes sind KI-generierte Bild-, Video- oder Audiomanipulationen, die täuschend echt wirken. Mit frei verfügbaren Tools lässt sich das Gesicht einer Person in ein fremdes Video montieren, eine Stimme klonen oder ein Gespräch erfinden. Besonders häufig betroffen sind Frauen, deren Bilder ohne Zustimmung in sexuelle Kontexte gesetzt werden.
Was gilt in Österreich aktuell?
Ein eigener Straftatbestand für Deepfakes existiert in Österreich noch nicht. Bestehende Strafnormen erfassen Deepfakes jedoch bereits in mehreren Konstellationen.
Cybermobbing nach § 107c StGB ist einschlägig, wenn jemand durch die Verbreitung von Bildmaterial im Internet in seiner Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird. Das umfasst auch KI-generierte Inhalte, die dazu eingesetzt werden, jemanden systematisch zu schädigen.
Der Schutz des eigenen Bildes nach § 78 UrhG verbietet die Verbreitung von Abbildungen einer Person, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt werden. Auch wenn das Gesicht in ein KI-generiertes Video montiert wird, kann dieser Schutz greifen.
Üble Nachrede und Beleidigung nach §§ 111 und 115 StGB können einschlägig sein, wenn ein Deepfake geeignet ist, jemanden in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder ihm einen Vorwurf zu unterstellen, der seine Ehre verletzt.
Kreditschädigung nach § 1330 ABGB ermöglicht zivilrechtliche Ansprüche, wenn durch die Verbreitung falscher Tatsachen — etwa durch ein gefälschtes Video — der Ruf oder die wirtschaftliche Stellung einer Person geschädigt wird.
Erpressung nach § 144 StGB liegt vor, wenn jemand mit der Veröffentlichung von Deepfakes droht, um Zahlungen oder andere Leistungen zu erzwingen — ein sogenannter Sextortion-Fall.
Was kommt auf EU-Ebene?
Die EU hat im Juni 2024 eine Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verabschiedet, die auch digitale Gewalt erfasst. Konkret werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nicht einvernehmliche Herstellung und Weitergabe sexualisierter Deepfakes unter Strafe zu stellen. Österreich muss diese Richtlinie bis Juni 2027 umsetzen. Der AI-Act sieht zusätzlich Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte vor, die ab August 2026 gelten.
Was können Betroffene jetzt tun?
Betroffene sollten das Material sofort sichern — also Screenshots, Links und alle verfügbaren Informationen zur Quelle dokumentieren, bevor Inhalte gelöscht werden. Eine Anzeige bei der Polizei ist sinnvoll, auch wenn die strafrechtliche Einordnung im Einzelfall komplex sein kann. Parallel dazu können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Plattformen können über deren Meldesysteme zur Löschung aufgefordert werden — bei sexualisiertem Material greift oft auch die DSA-Meldepflicht.
Einschätzung
Die bestehenden Regelungen bieten bereits heute einen gewissen Schutz, weisen aber Lücken auf — insbesondere bei nicht-sexuellen Deepfakes, die politisch oder rufschädigend eingesetzt werden. Die angekündigten Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung gehen in die richtige Richtung. Entscheidend wird sein, ob neben strafrechtlichen Verschärfungen auch praktische Instrumente geschaffen werden, die Betroffenen eine schnelle Löschung von Inhalten ermöglichen — denn genau daran scheitert der Schutz bisher oft.
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